Beschluss vom 26.06.2002 -
BVerwG 4 B 35.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260602B4B35.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2002 - 4 B 35.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260602B4B35.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 35.02

  • Niedersächsisches OVG - 26.03.2002 - AZ: OVG 9 LB 4/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l , H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. März 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Dabei braucht den erheblichen Zweifeln, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt (vgl. dazu näher BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90), nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn eine entscheidungserhebliche Grundsatzfrage des revisiblen Rechts lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen.
Die Frage, ob eine Baugenehmigung noch hinreichend bestimmt ist, wenn in einer Nebenbestimmung vorgesehen ist, dass das genehmigte Objekt nicht länger als vier Stunden täglich von einer jeweiligen Nutzergruppe genutzt werden darf, rechtfertigt die Zulassung der Revision schon deshalb nicht, weil sie irrevisibles Recht betrifft und deshalb in einem Revisionsverfahren nicht geklärt werden könnte (vgl. § 137 Abs. 1, § 173 VwGO, § 562 ZPO). Denn bei einem Verwaltungsakt, der in Anwendung des irrevisiblen Landesrechts ergeht, richtet sich auch die Frage seiner inhaltlichen Bestimmtheit nach diesem irrevisiblen Recht (BVerwG, Urteil vom 15. November 1974 - BVerwG 4 C 12.72 - Buchholz 407.51 Art. 8 BayStrWG Nr. 1, m.w.N.). Ein solcher Verwaltungsakt ist die streitige Baugenehmigung, die auf der Grundlage der irrevisiblen Niedersächsischen Bauordnung erlassen worden ist.
Davon abgesehen hat das Oberverwaltungsgericht festgestellt, dass die zeitliche Beschränkung auf vier Stunden vom Beklagten in einem Schreiben vom 23. April 1999 weiter erläutert worden ist und dass erst im Anschluss daran der Widerspruchsbescheid ergangen ist (Urteil S. 3). Somit ist Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens lediglich die Baugenehmigung in der geänderten Fassung. Die vorgenommene Ergänzung führt zu einer weiteren Konkretisierung, die bei der rechtlichen Überprüfung unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit nicht außer Betracht zu lassen wäre.
Zum irrevisiblen Recht gehört auch die weitere Frage, ob es zulässig sei, dass eine Nutzergruppe das Gebäude von 20.00 bis 24.00 Uhr eines Tages und am Folgetag von 00.00 bis 04.00 Uhr nutzen dürfe. Im Übrigen ist die Frage nicht entscheidungserheblich, weil nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diese Möglichkeit in dem klarstellenden Schreiben des Beklagten vom 23. April 1999 ausgeschlossen worden ist.
Schließlich benennt die Beschwerde die Frage, ob eine zeitliche Befristung pro Tag überhaupt zulässig ist. Auch dies führt nicht zur Zulassung der Revision. Denn es kann keinem ernstlichen Zweifel unterliegen, dass die zeitliche Einschränkung einer Nutzung, die beispielsweise mit Lärmimmissionen verbunden ist, ein geeignetes Mittel darstellt, um das dem Nachbarn Zumutbare festzulegen. Von der Möglichkeit, Betriebszeiten festzusetzen, wird z.B. auch in § 5 der Sportanlagenlärmschutzverordnung - 18. BImSchV - Gebrauch gemacht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.