Beschluss vom 26.06.2003 -
BVerwG 1 B 150.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260603B1B150.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2003 - 1 B 150.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260603B1B150.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 150.03

  • VGH Baden-Württemberg - 31.03.2003 - AZ: VGH 13 S 1917/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 31. März 2003 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 28 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die Beschwerde wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Streitstoffs durch das Berufungsgericht im Einzelfall und macht geltend, dass die Kläger ihrer Auffassung nach einen Anspruch auf Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen nach dem Ausländergesetz hätten. Damit kann sie die Zulassung der Revision nicht erreichen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG und § 5 ZPO in entsprechender Anwendung.