Verfahrensinformation

Der Kläger, ein türkischer Staatsangehöriger, der als Sohn eines türkischen Arbeitnehmers im Bundesgebiet geboren ist und eine Ausbildung als Karosserie- und Fahrzeugbauer abgeschlossen hat, wendet sich gegen seine Ausweisung. Das beklagte Land Baden-Württemberg hatte ihn im September 2004 aus Deutschland ausgewiesen und begründete dies insbesondere mit der vom Kläger ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, nachdem er mehrfach strafrechtlich verurteilt worden war, zuletzt wegen Diebstahls von Kraftfahrzeugen zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die getroffene Ausweisungsentscheidung erging ohne Berücksichtigung des besonderen Ausweisungsschutzes für Familienangehörige türkischer Arbeitnehmer aus dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 (ARB 1/80). Außerdem wurde, wie in dem Verfahren BVerwG 1 C 46.06, die Ausweisung nicht in einem Widerspruchsverfahren durch eine zweite Stelle der Verwaltung überprüft, wie dies Artikel 9 Abs. 1 der Richtlinie 64/221/EWG vorsah. Die gegen die Ausweisungsverfügung gerichtete Klage hatte vor dem Verwaltungsgerichtshof Mannheim keinen Erfolg. Er vertrat - ebenso wie die Ausländerbehörde - die Auffassung, dass der Kläger, der ursprünglich sowohl als Kind türkischer Arbeitnehmer als auch wegen der abgeschlossenen Berufsausbildung erhöhten Ausweisungsschutz nach Artikel 7 Sätze 1 und 2, Artikel 14 ARB 1/80 erlangt habe, diese Rechtspositionen durch Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit verloren habe. Aus diesem Grund sei zudem die Überprüfung der Ausweisungsentscheidung von einer zweiten Stelle der Verwaltung nicht erforderlich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision zur Klärung der Frage zugelassen, welchen rechtlichen Einfluss die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit auf die Rechtsposition nach Artikel 7 ARB 1/80 habe.


Beschluss vom 26.06.2007 -
BVerwG 1 VR 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1VR1.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 VR 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1VR1.07.0]

Beschluss

BVerwG 1 VR 1.07

  • VGH Baden-Württemberg - 23.10.2006 - AZ: VGH 11 S 1504/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat nämlich den Antragsteller durch die Aufhebung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung vom 28. September 2004 klaglos gestellt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.

2 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.