Beschluss vom 26.06.2007 -
BVerwG 1 VR 1.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1VR1.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.06.2007 - 1 VR 1.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260607B1VR1.07.0]
Beschluss
BVerwG 1 VR 1.07
- VGH Baden-Württemberg - 23.10.2006 - AZ: VGH 11 S 1504/05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2007
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und Richter sowie die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2 500 € festgesetzt.
Gründe
1 Nachdem die Beteiligten das vorläufige Rechtsschutzverfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Billigem Ermessen entspricht es hier, die Verfahrenskosten dem Antragsgegner aufzuerlegen. Dieser hat nämlich den Antragsteller durch die Aufhebung des Sofortvollzugs der Ausweisungsverfügung vom 28. September 2004 klaglos gestellt und sich damit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben.
2 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.