Beschluss vom 26.06.2014 -
BVerwG 8 B 79.13ECLI:DE:BVerwG:2014:260614B8B79.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.06.2014 - 8 B 79.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2014:260614B8B79.13.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 79.13

  • VG Potsdam - 07.03.2013 - AZ: VG 1 K 2014/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juni 2014
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser und Dr. Rudolph
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 7. März 2013 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 204 515,75 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten festzustellen, dass der Erbengemeinschaft nach Frau B. gemäß § 16 Abs. 1 Investitionsvorranggesetz (InVorG) ein Anspruch auf Auskehr des Erlöses aus der Veräußerung des mit einem Mietwohnhaus bebauten Grundstücks G.straße ... in B., Flur 17, Flurstück 181/2, zusteht. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.

2 Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig.

3 Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nur dann zulässig, wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde innerhalb der hierfür geltenden Frist begründet und in der Begründung den in Anspruch genommenen Zulassungsgrund, also die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache darlegt oder die Entscheidung, von der das angefochtene Urteil abweicht, oder den Verfahrensmangel bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Ist das angefochtene Urteil auf mehrere jeweils selbstständig tragende Erwägungen gestützt, so muss hinsichtlich jeder dieser Erwägungen ein Zulassungsgrund geltend gemacht und näher dargelegt werden (stRspr, vgl. Beschluss vom 13. April 1989 - BVerwG 1 B 54.89 - Buchholz 130 RuStAG Nr. 37, NVwZ-RR 1990, 220 m.w.N.).

4 Die Klägerin leitet ihre Berechtigung an dem verkauften Hausgrundstück aus § 1 Abs. 2 VermG her. Nach dieser Vorschrift gilt das Vermögensgesetz unter anderem für bebaute Grundstücke und Gebäude, die auf Grund nicht kostendeckender Mieten und infolgedessen eingetretener oder unmittelbar bevorstehender Überschuldung durch Enteignung, Eigentumsverzicht, Schenkung oder Erbausschlagung in Volkseigentum übernommen wurden. Das Verwaltungsgericht ist zu der Überzeugung gelangt, dass gleich mehrere Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht vorliegen: Es liege - erstens - schon kein Eigentumsverzicht vor; unabhängig davon beruhe die behauptete Überschuldungssituation - zweitens - nicht, wie nach § 1 Abs. 2 VermG erforderlich, auf nicht kostendeckenden Mieten; schließlich habe die behauptete Überschuldungssituation - drittens - nicht vorgelegen.

5 Die Klägerin hätte deshalb hinsichtlich jedes dieser drei Begründungen einen Zulassungsgrund in Anspruch nehmen und näher darlegen müssen. Daran fehlt es jedenfalls hinsichtlich der ersten der vom Verwaltungsgericht gegebenen Begründungen. Die Klägerin macht insofern geltend, die Annahme des Verwaltungsgerichts, es liege schon kein Eigentumsverzicht vor, beruhe auf einem Verfahrensmangel, nämlich auf einer Missachtung der Bindungswirkung des zurückverweisenden Senatsbeschlusses vom 23. September 2011 - BVerwG 8 B 33.11 - (§ 144 Abs. 6 VwGO) sowie auf unzureichender Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO). Keinen dieser Verfahrensmängel legt sie jedoch schlüssig dar.

6 Der Senat hatte in seinem zurückverweisenden Beschluss vom 23. September 2011 ausgeführt, dass die Zusage mietfreien Wohnens oder einer geringen Leibrente nicht genüge, eine Verzichtserklärung als entgeltliche Veräußerung zu qualifizieren; vielmehr bedürfe es insoweit der Feststellung, ob der Umfang der Gegenleistung dem preisrechtlich zulässigen Kaufpreis nahegekommen wäre (a.a.O. Rn. 8). Ob das Verwaltungsgericht an diese Ausführungen, mit denen der Senat mit Blick auf § 144 Abs. 4 VwGO eine anderweitige Richtigkeit des seinerzeit angefochtenen erstinstanzlichen Urteils verneint hatte, im Sinne des § 144 Abs. 6 VwGO gebunden war, stehe dahin. Jedenfalls legt die Klägerin nicht dar, inwiefern sich das Verwaltungsgericht in seinem nunmehr angefochtenen - zweiten - Urteil hierzu in Widerspruch gesetzt hätte. Das ist auch nicht ersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat die Gegenleistung, welche die Rechtsvorgängerin der Klägerin für den Verzicht auf das Hausgrundstück erlangt hatte, mit 26 644,57 Mark ermittelt und sie dem Wert des Hausgrundstücks gegenübergestellt, den es mit 12 168 Mark, allenfalls mit 33 000 Mark angenommen hat. Für den niedrigeren ersten Betrag hat es sich am Zeitwert des Grundstücks, für den höheren zweiten Betrag an dem Übernahmewert orientiert, den die staatlichen Stellen der DDR selbst festgesetzt hatten. Dass es sich hierbei von der Bezugsgröße des „preisrechtlich Zulässigen“ hätte entfernen wollen oder auch nur tatsächlich entfernt hätte, lässt sich dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen. Im Gegenteil liegt auf der Hand, dass das Verwaltungsgericht davon ausgegangen ist, jedenfalls der von den staatlichen Stellen der DDR selbst angenommene Übernahmewert wäre von den damaligen DDR-Behörden auch für einen Verkauf unter Privaten als preisrechtlich zulässig angesehen worden.

7 Die Klägerin rügt weiter, das Verwaltungsgericht habe nicht weiter ermittelt, welcher Übernahmepreis nach damaligem DDR-Recht „preisrechtlich zulässig“ gewesen wäre. Auch diesen angeblichen Verfahrensmangel legt sie indes nicht schlüssig dar. Hierzu wäre erforderlich gewesen, welche konkreten tatsächlichen Ermittlungen das Verwaltungsgericht hätte anstellen sollen, welche zusätzlichen Erkenntnisse dies voraussichtlich erbracht und inwiefern dies möglicherweise zu einer veränderten Sachwürdigung geführt hätte. Die Klägerin verweist insofern zwar auf die einschlägigen Bestimmungen des DDR-Preisrechts. In dessen Würdigung gelangt sie aber selbst lediglich zu der Erkenntnis, dass die für einen Verkauf unter Privaten erforderliche Genehmigung zu versagen war, wenn im Falle eines entgeltlichen Erwerbs der Gegenwert im Missverhältnis zu der Leistung steht. Genau hiervon hat sich auch das Verwaltungsgericht leiten lassen. Die genauere Heranziehung der von der Klägerin angeführten preisrechtlichen Vorschriften hätte mithin zu keinen zusätzlichen Erkenntnissen geführt. Daran ändert es nichts, dass die Klägerin in einer eigenen, von derjenigen des Verwaltungsgerichts abweichenden Sachwürdigung zu dem Schluss gelangt, ein derartiges Missverhältnis habe vorgelegen. Diese Abweichung findet ihren Grund nicht in der vermissten genaueren Heranziehung der einschlägigen preisrechtlichen Vorschriften der DDR, sondern darin, dass die Klägerin sich nicht an dem vom Verwaltungsgericht in den Mittelpunkt gerückten Übernahmewert, sondern an dem Einheitswert des Grundstücks orientiert, den sie obendrein um mehrere Faktoren nach oben korrigiert sehen möchte.

8 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 und 4 GKG.