Beschluss vom 26.07.2002 -
BVerwG 8 B 80.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260702B8B80.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2002 - 8 B 80.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260702B8B80.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 80.02

  • VG Potsdam - 20.02.2002 - AZ: VG 6 K 174/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r sowie die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht Dr. P a g e n k o p f und S a i l e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 20. Februar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 700 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von den Klägern geltend gemachten Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO liegen nicht vor.
Der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO scheidet aus. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne dieser Bestimmung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn die Beschwerde eine Rechtsfrage aufwirft, deren zu erwartende revisionsgerichtliche Klärung der Einheit oder der Fortentwicklung des Rechts zu dienen vermag. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage dieser Art ist in der Beschwerde nicht gestellt worden. Es hätte den Klägern oblegen, eine klärungsbedürftige und klärungsfähige konkrete Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht herauszuarbeiten, die in einem künftigen Revisionsverfahren beantwortet werden kann. Dies hätte eine Auseinandersetzung mit der einschlägigen, zu § 4 Abs. 2 und 3 VermG ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert (vgl. nur Beschluss vom 20. Juni 1995 - BVerwG 7 B 117.95 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 19; Urteil vom 29. April 1999 - BVerwG 7 C 24.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 6; Urteil vom 3. November 1999 - BVerwG 8 C 19.98 - Buchholz 428 § 4 Abs. 2 VermG Nr. 8), wovon die Beschwerde allerdings abgesehen hat. Der genannten Rechtsprechung hätte die Beschwerde im Übrigen ohne weiteres entnehmen können, dass der spätere Erwerb nicht "alsbald" oder "demnächst" erfolgen muss (vgl. S. 2 der Beschwerdeschrift). Im Übrigen hat sich die Beschwerde auch nicht mit dem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bereits geklärten Begriff der Redlichkeit (vgl. Beschwerdeschrift S. 13) hinreichend auseinander gesetzt und insoweit keinen abstrakten Rechtssatz formulieren können, der in Beziehung zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. etwa Urteil vom 18. Januar 1996 - BVerwG 7 C 20.94 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 25) steht.
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich auf einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Sie meinen, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Damit können sie aber nicht durchdringen. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde auch nicht annähernd gerecht. Zudem entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass ein Tatsachengericht seine Aufklärungspflicht dann nicht verletzt, wenn eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei die von ihr vermisste Beweiserhebung in der mündlichen Verhandlung - wie hier - nicht beantragt hat. Die Beschwerdeführer haben sich weder auf eventuell von ihnen gestellte Beweisanträge gestützt noch darlegen können, weshalb sich dem Verwaltungsgericht auch ohne entsprechende Beweisanträge eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 14 und 13 GKG.