Beschluss vom 26.07.2005 -
BVerwG 7 B 60.05ECLI:DE:BVerwG:2005:260705B7B60.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.07.2005 - 7 B 60.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:260705B7B60.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 60.05

  • VG Berlin - 21.04.2005 - AZ: VG 29 A 58.00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y , K r a u ß und
N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 21. April 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 136 300 € festgesetzt.

I


Die Kläger wenden sich gegen die Rückübertragung eines - von ihren Rechtsvorgängern im Dezember 1938 gekauften - Grundstücks an die Beigeladene. Sie machen insbesondere geltend, der Rechtsvorgänger der Beigeladenen habe 1951 auf alle Ansprüche wegen des erlittenen Vermögensverlustes verzichtet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen.

II


Die Beschwerde ist unbegründet. Das Urteil des Verwaltungsgerichts weicht nicht von der in der Beschwerde bezeichneten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ab (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, vgl. 1.). Selbst wenn man zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie wolle auch die grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) der Rechtssache geltend machen, kann die Revision nicht zugelassen werden; denn die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung (vgl. 2.).
1. Eine Divergenz im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur dann vor, wenn die Vorinstanz mit einem ihre Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) widersprochen hat. Daran fehlt es hier. Wie die Beschwerde zutreffend ausführt, können nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Ansprüche nach dem Vermögensgesetz ausgeschlossen sein, wenn zu DDR-Zeiten im Zusammenhang mit Wiedergutmachungsleistungen Erklärungen vom Geschädigten abgegeben worden sind, die als unwiderruflicher Verzicht auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche wegen des erlittenen Vermögensverlusts auszulegen sind und sich insoweit ein klarer Verzichtswillen des Berechtigten belegen lässt (vgl. Urteil vom 27. Mai 1997 - BVerwG 7 C 67.96 - Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 112 S. 337 <340>). Von dieser Rechtsprechung ist jedoch auch das Verwaltungsgericht ausdrücklich ausgegangen. Im Anschluss daran hat es die Erklärung des Rechtsvorgängers der Beigeladenen vom 21. Oktober 1951 ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass mit dieser Erklärung nicht unwiderruflich auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche wegen des erlittenen Vermögensverlustes verzichtet worden ist. Selbst wenn diese Auslegung unzutreffend sein sollte, läge darin keine Abweichung von der geschilderten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Weiter meint die Beschwerde, eine Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei darin zu sehen, dass das Verwaltungsgericht ausgeführt habe, es könne offen bleiben, ob ein Verzicht auf Ansprüche auf Restitution eines Grundstücks notarieller Beurkundung bedurft hätte und ob auch die Beigeladene JCC sich eine solche Erklärung entgegenhalten lassen müsse. Eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO kann insoweit schon deshalb nicht vorliegen, weil das Verwaltungsgericht hier keine Rechtssätze aufgestellt hat und weil die angesprochenen Punkte für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich waren.
2. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Daran fehlt es auch dann, wenn man zu Gunsten der Beschwerde annimmt, sie halte für grundsätzlich klärungsbedürftig die Frage, unter welchen Umständen eine im Zusammenhang mit Wiedergutmachungsleistungen zu DDR-Zeiten vom Geschädigten abgegebene Erklärung als unwiderruflicher Verzicht auf alle bestehenden und künftigen Ansprüche wegen des erlittenen Vermögensverlustes auszulegen ist. Diese Frage lässt sich nämlich nicht allgemein, sondern nur im Einzelfall - unter Berücksichtigung der bestehenden Auslegungsregeln - beantworten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.