Beschluss vom 26.07.2007 -
BVerwG 2 VR 4.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260707B2VR4.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.07.2007 - 2 VR 4.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260707B2VR4.07.0]
Beschluss
BVerwG 2 VR 4.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Juli 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Müller und Dr. Heitz
beschlossen:
- Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Besetzung des Dienstpostens des Referatsleiters 51 A „Internationaler Terrorismus I, Zentrale Aufgaben“ vorläufig rückgängig zu machen, solange nicht der Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers Einsicht in die vollständigen Bewerbungsunterlagen, nämlich
- - die Verfahrensakte des Auswahlverfahrens einschließlich, soweit erfolgt, der Stellenausschreibung sowie der Begründung der Auswahlentscheidung,
- - die Personalakte des Antragstellers,
- - die Personalakte des ausgewählten Soldaten, jeweils im Original,
- genommen und sodann zwei Wochen Gelegenheit zur Antragsbegründung gehabt hat und dem Senat die genannten Unterlagen nach gewährter Akteneinsicht vorgelegt worden sind. Danach wird der Senat über den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abschließend entscheiden.
Gründe
1 Die vorläufige Interimsregelung ist zur Sicherung tatsächlich wirksamen Rechtsschutzes gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO nötig (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 -; vgl. auch Urteil des Senats vom 21. August 2003 - BVerwG 2 C 14.02 - BVerwGE 118, 370 ff.).