Beschluss vom 26.08.2002 -
BVerwG 7 B 92.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260802B7B92.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2002 - 7 B 92.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260802B7B92.02.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 92.02

  • VG Schwerin - 17.04.2002 - AZ: VG 3 A 3614/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
Dr. F r a n ß e n und die Richter am Bundesverwaltungs-
gericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 17. April 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 469 € festgesetzt.

Der Kläger beansprucht die Rückübertragung eines Grundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat seine Klage abgewiesen, weil der Beigeladene zu 1 ein dingliches Nutzungsrecht an dem Grundstück redlich erworben habe und die Rückübertragung daher nach § 4 Abs. 2 Satz 1 VermG ausgeschlossen sei.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig; denn sie genügt nicht den Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs stellt. Der Kläger bezeichnet keinen der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO genannten Gründe, die allein die Zulassung der Revision rechtfertigen können. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde in der Art einer Berufungs- oder Revisionsbegründung in Angriffen auf die Feststellung und rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.