Beschluss vom 26.08.2003 -
BVerwG 1 D 22.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260803B1D22.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2003 - 1 D 22.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260803B1D22.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 D 22.03

In dem Disziplinarverfahren hat der 1. Disziplinarsenat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht A l b e r s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht M a y e r und Dr. H. M ü l l e r
beschlossen:

Die Berufung des Postbetriebsassistenten ... gegen das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VII - ... -, vom 22. Mai 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Die Berufung des Beamten ist unzulässig und deshalb gemäß § 85 Abs. 5 BDG, § 85 Abs. 1 Nr. 1, § 83 BDO mit der Kostenfolge aus § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO zu verwerfen.
Das vom Beamten eingelegte Rechtsmittel entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen. Gemäß § 80 Abs. 1 BDO kann gegen ein Urteil des Bundesdisziplinargerichts innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Berufung eingelegt werden. Nach § 81 und § 82 BDO muss in der Berufungsschrift das angefochtene Urteil bezeichnet und angegeben werden, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden; ferner müssen die Anträge begründet werden. Auf diese gesetzlichen Voraussetzungen ist der Beamte in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden. Die Berufungsschrift enthält, was auch von einem juristischen Laien verlangt werden kann, keine Anträge und keine Angaben darüber, inwieweit das Urteil angefochten wird. Es werden lediglich zum Teil unerhebliche Gesichtspunkte zu einzelnen Vorgängen aufgeführt.
Ob die im Schriftsatz vom 19. August 2003 enthaltene Begründung den gesetzlichen Anforderungen genügen würde, kann offen bleiben. Die Berufungsbegründung kann nicht nachgeholt werden. Das Disziplinarverfahrensrecht sieht die Möglichkeit einer Verlängerung der Berufungsfrist nicht vor. Die Monatsfrist des § 80 Abs. 1 BDO ist zwingend. Wird die Begründung nicht innerhalb der Berufungsfrist abgegeben, so ist die Berufung unzulässig (vgl. Beschluss vom 4. Mai 1995 - BVerwG 1 D 36.95 -). Im Anhörungsschreiben des Senats vom 5. August 2003 ist der Beamte ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass nach Ablauf der Berufungsfrist die Mängel der Berufungsschrift nicht mehr behebbar sind.