Beschluss vom 26.08.2004 -
BVerwG 1 B 118.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260804B1B118.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 1 B 118.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260804B1B118.04.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 118.04

  • Sächsisches OVG - 26.05.2004 - AZ: OVG A 5 B 286/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2004
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht R i c h t e r und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. Mai 2004 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 i.V.m. § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind in einer Weise dargetan, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entspricht.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige Frage des revisiblen Rechts aufgeworfen wird. Eine derartige Rechtsfrage lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Die von ihr aufgeworfene Frage, wann aufgrund der katastrophalen Versorgungslage in der Demokratischen Republik Kongo ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu sehen ist, zielt nicht auf eine Rechtsfrage, sondern bezieht sich auf die den Tatsachengerichten vorbehaltene Feststellung und Würdigung insbesondere der wirtschaftlichen und medizinischen Verhältnisse in der Demokratischen Republik Kongo.
Auch die Aufklärungsrüge ist nicht ordnungsgemäß dargelegt. Die Beschwerde sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin, dass das Berufungsgericht es unterlassen habe, die aktuelle politische Situation im Kongo umfassend aufzuklären. Unabhängig davon, dass die Beschwerde sich im Wesentlichen auf Ereignisse bezieht, die erst nach der Berufungsentscheidung bekannt geworden sind, legt sie nicht dar, dass der Kläger bzw. sein Prozessbevollmächtigter auf eine entsprechende Aufklärung hingewirkt hätten oder inwiefern sich dem Gericht von sich aus weitere Ermittlungen hätten aufdrängen müssen. Die Beschwerde legt ferner nicht dar, welche Beweis- und Erkenntnismittel ggf. infrage gekommen wären, welches Ergebnis die unterbliebene Aufklärung im Einzelnen gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.
Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Satz 1 RVG.