Beschluss vom 26.08.2004 -
BVerwG 6 B 39.04ECLI:DE:BVerwG:2004:260804B6B39.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.08.2004 - 6 B 39.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:260804B6B39.04.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 39.04

  • Bayerischer VGH München - 18.12.2003 - AZ: VGH 9 B 03.1286

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. August 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. H a h n und Dr. G r a u l i c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 18. Dezember 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 745 € festgesetzt.

1. Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.
Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird wie hier die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angefochten, muss in der Beschwerdebegründung die grundsätzliche Bedeutung dargelegt oder die Entscheidung, von der das Berufungsurteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Prüfung des beschließenden Senats ist demgemäß auf fristgerecht geltend gemachte Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt.
a) Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll. Die Beschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht.
aa) Der Kläger möchte geklärt wissen, ob "§ 17 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und Nr. 2 lit. k, l der Vollzugsvorschrift zu § 17 bezogen auf die Voraussetzungen 'Bühnenangehöriger' und 'überwiegend künstlerische Tätigkeit' dahingehend ausgelegt werden <können>, dass ein/e Maskenbildner-Volontär/in mit einem/r ausgelernten Maskenbildner/in gleichgesetzt wird". Es kann dahinstehen, ob hinsichtlich des zweiten Teils der Frage die Voraussetzungen für die Revisionszulassung bereits deshalb nicht gegeben sind, weil es sich bei der in Bezug genommenen Vollzugsvorschrift nicht um revisibles Recht (vgl. § 137 Abs. 1 VwGO) handelt. Selbst wenn die Revisionszulassung unter diesem Gesichtspunkt keinen Bedenken unterläge, rechtfertigt die von der Beschwerde aufgeworfene Frage die Zulassung der Revision nicht, weil sie sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen würde. Das Berufungsgericht hat entschieden, dass die Beigeladene während ihres Beschäftigungsverhältnisses als Maskenbildner-Volontärin bei der Deutschen Staatsoper Berlin Bühnenangehörige im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen vom 12. Dezember 1991 (BAnz 1991, 8326 und 1992, 546) i.d.F. vom 19. Januar 1999 (BAnz 1999, 1586) gewesen ist. Sie sei im Sinne der Vollzugsvorschrift zu § 17 der Satzung abhängig beschäftigt und zumindest überwiegend künstlerisch tätig gewesen. Zu dieser rechtlichen Beurteilung kommt das Gericht indes nicht aufgrund einer generellen Gleichsetzung der Tätigkeit eines/r Maskenbildner-Volontärs/in mit einem/r ausgebildeten (ausgelernten) Maskenbildner/in, sondern unter Würdigung der konkreten Gegebenheiten des Volontärverhältnisses der Beigeladenen. Dass sich die Anwendung von § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung nach den Umständen des konkreten Beschäftigungsverhältnisses, also den zugrunde liegenden vertraglichen Vereinbarungen und den konkreten Tätigkeiten des Beschäftigten richtet, stellt die Beschwerde nicht in Frage.
Vor diesem Hintergrund zeigt die Beschwerde auch nicht auf, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer fallübergreifenden Rechtsfrage führen könnte. Denn beurteilt sich die Frage der Pflichtversicherung nach § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalten der deutschen Bühnen nach den Gegebenheiten des konkreten Beschäftigungsverhältnisses, entzieht sich die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage einer ausreichend verallgemeinerungsfähigen, rechtlichen Klärung.
Die Grundsatzrüge bliebe auch ohne Erfolg, wenn die Frage dahingehend zu verstehen wäre, ob sich § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung generell der Anwendung auf ein Maskenbildner-Volontariat entzieht. Insoweit würde es gleichfalls an der Darlegung der fallübergreifenden Bedeutung fehlen. Der Kläger zeigt nicht auf, dass sich die Rechtsfrage noch in einer nennenswerten Anzahl vergleichbarer Fälle stellen könnte. Vielmehr hat er noch mit Schriftsatz vom 26. Juni 2003 im Berufungsverfahren darauf verwiesen, "der letzte Volontärvertrag für Maskenbildner in der bisherigen Form läuft voraussichtlich am 31.08.2003 aus". Die erforderliche fallübergreifende Relevanz ergibt sich auch nicht, soweit die Beschwerde auf die Verordnung über die Berufsausbildung zum Maskenbildner/zur Maskenbildnerin vom 8. Februar 2002 (BGBl I S. 606) verweist und geltend macht, die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage habe seit In-Kraft-Treten der Verordnung am 1. August 2002 auch für die bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versicherten Maskenbildner-Auszubildenden wesentliche Bedeutung. Insoweit berücksichtigt die Beschwerde nicht, dass in einem Revisionsverfahren nicht das Beschäftigungsverhältnis eines Maskenbildner-Auszubildenden, sondern mit Blick auf das Beschäftigungsverhältnis der Beigeladenen ein Volontariatsverhältnis zugrunde zu legen wäre. Dass beide Beschäftigungsverhältnisse vergleichbaren tatsächlichen und rechtlichen Rahmenbedingungen unterlägen, legt die Beschwerde nicht dar.
bb) Der Kläger hält weiterhin die Frage für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob "sich für die Anwendung des § 17 Abs. 1 S. 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen (VddB) und Nr. 2 lit. k, l der Vollzugsvorschrift zu § 17 nunmehr etwas anderes für die Maskenbildner-Auszubildenden seit Inkrafttreten der Maskenbildner-Verordnung v. 1.8.2002" ergibt. Auch diese Fragestellung rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht. Wie aus den vorangehenden Ausführungen folgt, handelt es sich dabei nicht um eine für die Revisionsentscheidung erhebliche Frage.
cc) Ebenso ohne Erfolg bleibt die Grundsatzrüge, soweit der Kläger geklärt wissen möchte, ob "für die Frage der Auslegung der 'kulturschaffenden Personen' auf die Volontäre bzw. Auszubildenden der Maskenbildner auch die Vorschriften des Reichskulturkammergesetzes v. 22.9.1933 und dessen Durchführungsverordnungen bzw. Erlasse herangezogen werden" können. Die Beschwerde knüpft an § 1 Abs. 3 der Tarifordnung für die deutschen Theater - TO - vom 27. Oktober 1937 an, auf die § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen Bezug nimmt. Zur Begründung führt die Beschwerde aus, das Berufungsgericht sehe aufgrund der Entstehungsgeschichte von § 1 Abs. 3 TO, zu der es das Reichskulturkammergesetz vom 22. September 1933 und dessen Durchführungsvorschriften her-anziehe, den Begriff der Mitglieder bei der Reichskulturkammer und damit der Bühnenschaffenden sehr weit gefasst, so dass es im Ergebnis auch die Volontäre bzw. Auszubildenden darunter fasse.
Damit wird der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Weise dargelegt. Die Beschwerde setzt sich bereits nicht in der gebotenen Weise mit den umfangreichen Ausführungen des Berufungsurteils zum Verständnis der Begrifflichkeiten "Bühnenangehörige" im Sinne von § 17 Abs. 1 Satz 1 der Satzung, "Bühnenschaffende" im Sinne von § 1 Abs. 1 TO und "kulturschaffende Personen" im Sinne von § 1 Abs. 3 TO konkret auseinander. Das Beschwerdevorbringen lässt unberücksichtigt, dass das Berufungsgericht schon aus der Aufzählung der Theaterberufe in § 1 Abs. 3 TO schlussfolgert, dass es sich bei "Bühnenschaffenden" um alle Beschäftigten handelt, die entweder am künstlerischen Bühnengeschehen unmittelbar mitwirken oder daran beteiligt sind oder künstlerische Beiträge im Vorfeld oder bei der Vorbereitung der Bühnenaufführungen und Inszenierungen leisten (Urteilsabdruck - UA - S. 10). Zudem zieht es zur Auslegung des Begriffs der "Bühnenangehörigen" die in der Vollzugsvorschrift zu § 17 der Satzung benannten Personengruppen heran, unter denen die Maskenbildner als künstlerisch-technisches Personal angeführt werden, und knüpft eine Verbindung zu den in § 1 Abs. 3 TO als "kulturschaffende Personen" genannten "Theaterfriseuren" (UA S. 12). Seine Annahme, die überwiegenden Anforderungen an den Maskenbildnerberuf seien künstlerischer Art und diesem komme ein weiter künstlerischer Schaffensbereich zu, begründet das Berufungsgericht darüber hinaus unter ausführlicher Darstellung des Arbeitsgebietes und Anforderungsprofils eines/r Maskenbildners/in (UA S. 12 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich dem sehr knapp und allgemein gehaltenen Beschwerdevorbringen nicht entnehmen, dass der aufgeworfenen Frage rechtsgrundsätzliche Bedeutung beizumessen wäre, zumal die Auslegung einer Rechtsnorm auch unter Berücksichtigung des historischen Kontextes seit langem anerkannt ist (vgl. etwa Urteile vom 7. November 1995 - BVerwG 9 C 73.95 - BVerwGE 100, 23 <26 ff.> und vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 15.98 - BVerwGE 110, 216 <219 f.>; Beschluss vom 5. Februar 2001 - BVerwG 6 B 1.01 - ) und der Kläger nicht darlegt, dass und inwiefern die Heranziehung der Entstehungsgeschichte der Tarifordnung rechtlichen Bedenken unterläge.
Darüber hinaus fehlt es an einer auf die konkrete Fragestellung bezogenen Erläuterung, dass und inwieweit ihr fallübergreifende Bedeutung zukommt. Soweit das an die erste und zweite Frage anknüpfende Beschwerdevorbringen gleichermaßen für die dritte Frage Geltung beanspruchen sollte, zeigte die Beschwerde damit, wie bereits ausgeführt, eine über den Einzelfall hinausreichende Tragweite nicht auf.
b) Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.
Der Kläger sieht eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) und des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) darin, dass das Berufungsgericht seinem schriftsätzlichen Beweisangebot, den Personalleiter der Deutschen Staatsoper als Zeugen zu vernehmen, nicht nachgekommen ist. Zur Begründung führt er an, der Personalleiter hätte Auskunft über den tatsächlichen Anteil der künstlerischen Tätigkeit während des Volontariats bzw. der Ausbildung zur Maskenbildnerin bei der Staatsoper geben können. Dabei hätte sich herausstellen können, dass es sich bei dem Volontariat/der Ausbildung um eine überwiegend nicht künstlerische Tätigkeit handelte. Angesichts des Beweisangebotes könne das Berufungsgericht seine Schlussfolgerung, die Beigeladene würde entsprechend dem Fortschreiten ihrer Ausbildung und ihres Wissens- und Könnensstandes zunehmend zur praktischen Tätigkeit herangezogen, nicht allein aus der vereinbarten Staffelung der Vergütung nach Ausbildungsjahren ziehen. Der Personalleiter hätte konkret dazu befragt werden können, wie lange innerhalb der Ausbildungszeit bei der Deutschen Staatsoper Berlin eine Volontärin/Auszubildende lediglich unter Anleitung tätig werden könne und wann sie eigenschöpferisch künstlerisch tätig werde. Das Berufungsgericht sei daher von einem falschen und unvollständigen Sachverhalt ausgegangen.
aa) Die Aufklärungsrüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht konnte ohne Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht von der angebotenen Zeugenvernehmung absehen, da sie sich ihm unter den gegebenen Umständen nicht aufdrängen musste. Hinsichtlich eines behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, bezüglich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschlüsse vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 <S. 9> und vom 19. August 1997, a.a.O.). Ausgehend von diesen Maßstäben führt das Beschwerdevorbringen nicht auf eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht.
Ausweislich der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht am 9. Dezember 2003 hat der Kläger dort nicht auf die nunmehr als unterblieben gerügte Sachverhaltsaufklärung hingewirkt. Einen förmlichen Beweisantrag hat er nicht gestellt. Dem Verwaltungsgerichtshof musste sich eine weitere Sachverhaltsermittlung auch nicht von sich aus aufdrängen. Die Aufklärungspflicht nach § 86 VwGO gebietet dem Tatrichter (nur), solche Umstände aufzuklären, auf die es nach seiner eigenen materiellrechtlichen Auffassung, die er seinem Urteil zugrunde legt, ankommt (Urteile vom 27. Mai 1982 - BVerwG 2 C 50.80 - Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 197 = NJW 1983, 187 <189 m.w.N.> und vom 24. Oktober 1984 - BVerwG 6 C 49.84 - BVerwGE 70, 216 <221 f. m.w.N.>; Beschlüsse vom 13. Dezember 1995 - BVerwG 2 B 68.95 - und vom 12. März 2004 - BVerwG 6 B 2.04 -). Das Berufungsgericht hat sein Urteil darauf gestützt, dass die Beigeladene im Rahmen des Volontariats beschäftigt werden sollte, um ihr die Gelegenheit zu eröffnen, das erworbene Wissen und Können sowie ihre Erfahrungen in die Praxis der Bühne einarbeitend umzusetzen. Die betriebliche Berufsausbildung sei stets in den laufenden Produktions- und Dienstleistungsprozess eingegliedert gewesen (UA S. 15). Diesen Ausführungen ist die Beschwerde nicht entgegengetreten. Zum Beleg dafür, dass die Beigeladene im Laufe ihres Volontariats zunehmend zur praktischen Tätigkeit herangezogen worden sei, verweist der Verwaltungsgerichtshof im Weiteren nicht lediglich auf die Staffelung der Vergütung und die an Bühnenaufführungen gekoppelte Arbeitszeit, sondern auf die zur Gerichtsakte gereichte schriftliche Äußerung der Beigeladenen vom 6. Dezember 2003. Der Inhalt des Schreibens ist in dem Berufungsurteil zutreffend dahingehend wiedergegeben, die Beigeladene habe ausgeführt, die in Theorie und Praxis erworbenen Kenntnisse im Abendspielplan in der Chor- und Ballettgarderobe umgesetzt zu haben und im zweiten Volontärjahr an einem Ballettgastspiel in Madrid teilgenommen und mitgearbeitet zu haben (UA S. 15/16). Dass der Kläger diesen Angaben der Beigeladenen, die ihm in der mündlichen Verhandlung bekannt gegeben worden sind, bereits zu diesem Zeitpunkt inhaltlich entgegengetreten wäre oder er deren Aussagekraft in sonstiger Hinsicht beanstandet hätte, ergibt sich weder aus der Sitzungsniederschrift noch aus dem Beschwerdevorbringen. Erst mit der Beschwerde wendet der Kläger sich gegen die Würdigung der schriftlichen Äußerung durch das Berufungsgericht. Der Verwaltungsgerichtshof ist weiter davon ausgegangen, bei Kunstproduktionen am Theater seien die Übergänge zwischen der eigentlichen Kunstschöpfung und der Vermittlung des Kunstwerks vielfach fließend, so dass zur Erreichung des Gesamtkunstwerks zumeist zahlreiche kunstschaffende Beiträge erforderlich seien. Die Kunstgattung Theater bedinge notwendig, dass Personen mit unterschiedlichen Fertigkeiten und Kenntnissen am Prozess der künstlerischen Gestaltung mitwirkten (UA S. 16). Ferner hat das Berufungsgericht zugrunde gelegt, der Ausbildungszweck im Volontärverhältnis und eine künstlerische Betätigung schlössen sich nicht gegenseitig aus; der Einsatz des Maskenbildner-Volontärs im Theaterbetrieb erhalte ein Gepräge durch den künstlerischen Anteil, weil eine künstlerisch mitgestaltende Aufgabenerfüllung nicht nur selten und vom Gewicht her geringfügig anfalle. Unter Anlegung des Maßstabes "einer gewissen künstlerischen Gestaltungswirkung" ist das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gekommen, die Zugehörigkeit der Beigeladenen zu den überwiegend künstlerisch Tätigen im Sinne der Vollzugsvorschrift zu § 17 der Satzung sei zu bejahen (UA S. 17).
Vor diesem Hintergrund musste sich das Berufungsgericht entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht veranlasst sehen, den Personalleiter als Zeugen dazu zu vernehmen, "wie lange innerhalb der Ausbildungszeit bei der Deutschen Staatsoper Berlin eine Volontärin bzw. Auszubildende lediglich unter Anleitung tätig werden kann und wann sie eigenschöpferisch künstlerisch tätig wird". Denn nach den vom Verwaltungsgerichtshof zugrunde gelegten Maßstäben ist es nicht darauf angekommen, inwieweit die Beigeladene unter Anleitung tätig geworden ist.
bb) Ebenso wenig zeigt das Beschwerdevorbringen eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) auf. Es ist Sache des Tatsachengerichts, sich im Wege der freien Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eine Überzeugung über den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu bilden. Dabei sind die Grundsätze der Sachverhalts– und Beweiswürdigung revisionsrechtlich dem sachlichen Recht zuzurechnen. Mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung kann daher grundsätzlich ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht begründet werden (z.B. Beschlüsse vom 12. Januar 1995 - BVerwG 4 B 197.94 - Buchholz 406.12 § 22 BauNVO Nr. 4 = NVwZ-RR 1995, 310 <311>, vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266 = NVwZ-RR 1996, 359 und vom 19. August 1997, a.a.O.). Den Ausnahmefall einer aktenwidrigen Feststellung oder eines Verstoßes gegen Denkgesetze macht die Beschwerde nicht substantiiert geltend.
2. Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO.
Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf Art. 1 § 72 Nr. 1 KostRMoG i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 GKG i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.