Beschluss vom 26.09.2002 -
BVerwG 2 B 25.02ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B2B25.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2002 - 2 B 25.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:260902B2B25.02.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 25.02

  • Bayerischer VGH München - 06.05.2002 - AZ: VGH 3 B 00.2654

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. D a w i n , Dr. K u g e l e und Dr. B a y e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 6. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 506 € festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe der rechtsgrundsätzlichen Bedeutung, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, und der Verletzung des Verfahrensrechts, § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, gestützte Beschwerde ist unbegründet.
Die Beschwerde bezeichnet als rechtsgrundsätzlich klärungsbedürftig der Sache nach die Frage, ob nach § 13 Abs. 2 Satz 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 (BGBl I S. 322) für die Gewährung eines Ausgleichs für den Wegfall einer Stellenzulage eine fünfjährige ununterbrochene zulageberechtigende Verwendung erforderlich oder ob eine sechs Monate nicht überschreitende Unterbrechung, die aus dienstlichen Gründen veranlasst ist, unschädlich ist. Damit betrifft die aufgeworfene Frage außer Kraft getretenes Recht. Durch Art. 1 Nr. 6 des Sechsten Gesetzes zur Änderung besoldungsrechtlicher Vorschriften (Sechstes Besoldungsänderungsgesetz - 6. BesÄndG) vom 14. Dezember 2001 (BGBl I S. 3702) ist § 13 Abs. 2 BBesG neu gefasst worden. Nunmehr wird eine fünfjährige ununterbrochene zulageberechtigende Verwendung ausdrücklich gefordert. Fragen zu ausgelaufenem Recht haben keine grundsätzliche Bedeutung. Durch ihre Beantwortung könnte das die Zulassung der Grundsatzrevision rechtfertigende Ziel, die Rechtseinheit zu erhalten und das Recht fortzuentwickeln, nicht erreicht werden (stRspr; vgl. u.a. Beschlüsse vom 10. Mai 1991 - BVerwG 2 B 50.91 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 297 S. 33 und vom 20. Dezember 1995 - BVerwG 6 B 35.95 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 9 S. 11).
Ob ausnahmsweise etwas anderes gilt, wenn das ausgelaufene Recht für einen nicht überschaubaren Personenkreis in unabsehbarer Zukunft noch von Bedeutung ist (vgl. Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O.), mag auf sich beruhen. Für eine solche Sachlage ist der Beschwerdeführer jedenfalls darlegungspflichtig (Beschluss vom 20. Dezember 1995, a.a.O., S. 12). Diese Darlegungsanforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht. Sie führt insoweit lediglich aus, beim Verwaltungsgericht München seien nach Kenntnis des Klägers weitere Verfahren zum gleichen Rechtsproblem anhängig, bei denen ebenfalls Zeiträume von mehr als drei Monaten eine Rolle spielen und die wegen dieses Rechtsstreits ruhen.
Den geltend gemachten Gehörsverstoß sieht die Beschwerde darin, dass das Berufungsgericht den Gründen, die zur Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit geführt haben, den zwingenden Charakter abgesprochen hat, ohne dem Kläger vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Damit ist dem Kläger nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde das rechtliche Gehör zu einem Umstand vorenthalten worden, auf den es für die Entscheidung des Berufungsgerichts nicht ankam, auf dem also die Entscheidung nicht im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann. Die Bemerkung des Berufungsgerichts, die Unterbrechung dürfte wohl kaum auf zwingenden dienstlichen Gründen beruht haben, war ein obiter dictum. Sie betraf die Rechtslage nach § 13 Abs. 2 BBesG n.F., die nach der - zutreffenden - Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofs im Berufungsverfahren nicht anwendbar war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.