Beschluss vom 26.09.2003 -
BVerwG 1 B 68.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260903B1B68.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2003 - 1 B 68.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260903B1B68.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 68.03

  • Niedersächsisches OVG - 06.12.2002 - AZ: OVG 2 LB 833/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2003
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2002 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden; denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Beschwerde ist unzulässig. Die geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht in einer Weise dargelegt, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.
Die Beschwerde rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art.  103 Abs. 1 GG), weil das Berufungsgericht eine Beweiserhebung, die der Kläger zur Abwanderung von Yeziden aus Nord-Ost-Syrien beantragt habe, abgelehnt habe, ohne hierfür in der Berufungsentscheidung Gründe anzugeben. Dieser Vorwurf geht ins Leere. Es trifft zwar zu, dass die Ablehnung eines Beweisantrags das rechtliche Gehör verletzt, wenn der Beweisantrag nach der insoweit maßgeblichen materiellen Rechtsauffassung des Tatsachengerichts erheblich war und die Ablehnung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze findet. Hinsichtlich des vom Kläger beantragten Sachverständigen-Gutachtens zum Beweis dafür, dass die Anzahl der Yeziden im Nordosten von Syrien inzwischen unter 4 000 Personen liege, ist das Berufungsgericht aber im Wesentlichen davon ausgegangen, es könne zugunsten des Klägers als wahr unterstellt werden, dass die Anzahl der Yeziden in Nord-Ost-Syrien nunmehr unter 4 000 oder sogar unter 3 000 Personen abgesunken sei; insoweit erübrige sich die vom Kläger beantragte Beweiserhebung (BA S. 8). Inwieweit diese Ablehnung, ein (weiteres) Sachverständigen-Gutachten einzuholen, prozessrechtlich fehlerhaft sein soll, zeigt die Beschwerde weder auf noch ist dies sonst ersichtlich.
Die Beschwerde rügt ferner, das Berufungsgericht habe durch die Ablehnung eines weiteren Beweisantrags zur Anzahl der Verfolgungsschläge gegen Yeziden im Nordosten von Syrien und die dazu gegebene Begründung die Beweiswürdigung vorweggenommen und damit ebenfalls das rechtliche Gehör verletzt. Die Beschwerde übersieht hierbei, dass etwaige Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzurechnen sind, so dass mit Angriffen gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung ein Verfahrensmangel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich - und so auch hier - nicht begründet werden kann (vgl. Beschluss vom 2. November 1995 - BVerwG 9 B 710.94 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 266). Sollte die Beschwerde in diesem Zusammenhang ebenfalls beanstanden wollen, dass die Ablehnung auch dieses Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze finde, so träfe dieser Vorwurf - die Zulässigkeit der Rüge unterstellt - nicht zu. Das Berufungsgericht hat - der Sache nach - im Einzelnen dargelegt, dass die Angaben des Klägers zur Anzahl der Verfolgungsschläge auf Angaben von - insoweit nicht neutralen - Asylbewerbern beruhten und das beantragte (weitere) Sachverständigen-Gutachten auf der Grundlage dieser Angaben deshalb kein geeignetes Beweismittel darstelle, zumal die Angaben der Asylbewerber auch im Widerspruch stünden zu Angaben eines - neutralen - sachverständigen Zeugen (BA S. 9). Die Beschwerde macht bei dieser Sachlage nicht hinreichend ersichtlich, dass die Ablehnung des Berufungsgerichts, ein (weiteres) Gutachten einzuholen, ermessensfehlerhaft und damit prozessrechtswidrig gewesen ist (vgl. § 412 ZPO in entsprechender Anwendung und dazu Beschluss vom 10. Juni 1999 - BVerwG 9 B 81.99 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr.  302).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nach § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 83 b Abs. 2 AsylVfG.