Beschluss vom 19.08.2003 -
BVerwG 7 PKH 7.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190803B7PKH7.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2003 - 7 PKH 7.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190803B7PKH7.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 7.03

  • VG Leipzig - 08.05.2003 - AZ: VG 3 K 30/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Der Kläger beansprucht Prozesskostenhilfe für ein Verfahren über eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das seine Klage auf Aufhebung eines die Feststellung der Entschädigungsberechtigung zurücknehmenden Bescheids der Beklagten vom 8. Dezember 1999 sowie auf Verpflichtung der Beklagten zur Rücknahme ihres die Rückübertragung eines Eigenheims ablehnenden Bescheids vom 11. Oktober 1991 und auf Feststellung der Nichtigkeit dieses Bescheids abgewiesen hat.
Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Weder dem Antragsvorbringen noch den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils ist zu entnehmen, dass eine ordnungsgemäß durch einen Rechtsanwalt eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Erfolg haben könnte.
Für die Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) besteht kein Anhaltspunkt. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, unter welchen Voraussetzungen ein vermögensrechtlicher Bescheid zurückgenommen werden kann (Urteil vom 20. Dezember 1999 - BVerwG 7 C 42.98 - BVerwGE 110, 226 m.w.N.). Das Verwaltungsgericht hat den Standpunkt vertreten, dass der die Entschädigungsberechtigung feststellende Bescheid zurückgenommen werden konnte, weil er zu Unrecht von einer Berechtigung des Klägers ausgegangen sei. Diese Rechtsauffassung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats, wonach der Schädigungstatbestand des § 1 Abs. 3 VermG in Fällen der ausreisebedingten Veräußerung eines auf volkseigenem Grund errichteten Eigenheims keine Anwendung findet (Urteil vom 16. Juli 1998 - BVerwG 7 C 36.97 - BVerwGE 107, 156). Das Verwaltungsgericht hat ferner angenommen, dass die Voraussetzungen, unter denen ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zurückgenommen werden kann (§ 48 VwVfG), erfüllt sind und die Beklagte das ihr eingeräumte Rücknahmeermessen fehlerfrei ausgeübt hat. Dabei hat das Verwaltungsgericht den Rücknahmebescheid der Beklagten erkennbar dahin verstanden, dass er sich auf deren Bescheid vom 11. Oktober 1991 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Sächsischen Landesamts zur Regelung offener Vermögensfragen vom 13. Januar 1993 bezog. Auch diese Auffassung gibt zur Annahme einer rechtsgrundsätzlichen Bedeutung der Sache keinen Anlass, weil die in diesem Zusammenhang zu Tage tretenden Rechtsfragen geklärt sind (vgl. Urteil vom 28. Februar 2002 - BVerwG 7 C 17.01 - Buchholz 316 § 48 VwVfG Nr. 105). Da hiernach davon auszugehen ist, dass das Eigenheim des Klägers nicht von einer Maßnahme gemäß § 1 VermG betroffen ist, verbinden sich mit der Abweisung der gegen die Ablehnung der Rückübertragung gerichteten Verpflichtungsklage sowie der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit des Bescheids vom 11. Oktober 1991 schon aus diesem Grund keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass das angegriffene Urteil von einer Entscheidung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Der Kläger wendet sich zwar gegen die Richtigkeit der dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugrunde liegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung. Mit derartigen Angriffen gegen die Rechtsanwendung lässt sich der Zulassungsgrund der Abweichung jedoch nicht dartun.
Ebenso wenig bestehen Anhaltspunkte dafür, dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem das angegriffene Urteil beruhen kann (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die vom Kläger erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen für die Durchführung des Klageverfahrens gestellten Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Unrecht abgelehnt, führt schon deswegen nicht zur Zulassung der Revision, weil nicht erkennbar ist, weshalb das angegriffene Urteil auf der Versagung von Prozesskostenhilfe beruhen könnte; davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 15. Juli 2003 über die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz nachvollziehbar dargelegt, dass Prozesskostenhilfe im vorliegenden Verfahren nicht beantragt worden sei. Soweit der Kläger einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör mit der Begründung geltend macht, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei die Sach- und Rechtslage nicht erörtert worden, bleibt die Rüge schon deswegen erfolglos, weil seine Behauptung dem Vermerk in der Verhandlungsniederschrift widerspricht, dass die Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten erörtert wurde, und für die Unrichtigkeit dieser Feststellung nichts ersichtlich ist. Ein Verfahrensfehler liegt auch nicht darin, dass das Verwaltungsgericht dem in der mündlichen Verhandlung laut Protokoll bedingt gestellten Beweisantrag des Klägers nicht nachgegangen ist. Das Verwaltungsgericht hat in den Gründen seiner Entscheidung dargelegt, dass dieser Antrag als unzulässiger Beweisermittlungsantrag anzusehen sei, weil er keine tatsächlichen Anhaltspunkte für unlautere Machenschaften im Zusammenhang mit dem Verkauf des Eigenheims erkennen lasse. Beweisanträge, denen durch keine greifbaren Anhaltspunkte gestützte Behauptungen zugrunde liegen, lösen keine Pflicht des Gerichts zur Beweiserhebung aus (Beschluss vom 31. Januar 2002 - BVerwG 7 B 92.01 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 318 m.w.N.). Schon aus diesem Grund hat das Verwaltungsgericht auch die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung mit Blick auf den Schriftsatz des Klägers vom 9. Mai 2003, in dem er seinen in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag als unbedingten bezeichnet hat, verfahrensfehlerfrei abgelehnt. Sonstige Verfahrensfehler, auf denen das angegriffene Urteil beruhen kann, ergeben sich weder aus dem Antragsvorbringen noch aus den einschlägigen Akten.

Beschluss vom 26.09.2003 -
BVerwG 7 B 72.03ECLI:DE:BVerwG:2003:260903B7B72.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2003 - 7 B 72.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:260903B7B72.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 72.03

  • VG Leipzig - 08.05.2003 - AZ: VG 3 K 30/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l , K l e y und
H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 8. Mai 2003 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird unter Änderung des Streitwertbeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 8. Mai 2003 für beide Rechtszüge auf jeweils 122 710 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben der Geschäftsstelle des Senats vom 21. August 2003 hingewiesen worden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG. Das mit dem Rechtsstreit verfolgte Interesse richtet sich nach dem Wert des beanspruchten Gebäudes, den der Senat bereits in seinem Beschluss vom 17. April 1996 (BVerwG 7 B 344.95 ) mit 240 000 DM angenommen hat.