Beschluss vom 26.09.2006 -
BVerwG 8 B 78.06ECLI:DE:BVerwG:2006:260906B8B78.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.09.2006 - 8 B 78.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:260906B8B78.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 78.06

  • VG Potsdam - 12.06.2006 - AZ: VG 9 K 1723/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Pagenkopf und Postier
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 71 095,14 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Kläger haben ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 12. Juni 2006 mit Schriftsatz vom 23. August 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und Abs. 4 GKG.