Beschluss vom 26.09.2007 -
BVerwG 3 B 12.07ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B3B12.07.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.09.2007 - 3 B 12.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:260907B3B12.07.0]
Beschluss
BVerwG 3 B 12.07
In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. September 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:
- Der Beschluss BVerwG 3 B 12.07 (3 C 25.07 ) wird wegen fehlender Rechtsmittelbelehrung von Amts wegen gemäß § 118 VwGO berichtigt.
- Die Rechtsmittelbelehrung lautet wie folgt:
- Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 3 C 25.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
- Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
- Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.