Beschluss vom 26.10.2005 -
BVerwG 4 A 1013.05ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B4A1013.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 26.10.2005 - 4 A 1013.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B4A1013.05.0]
Beschluss
BVerwG 4 A 1013.05
In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 50 000 € festgesetzt.
ZPO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die mit dem Klagerücknahmeschriftsatz eingereichte
außergerichtliche Kostenübernahmeerklärung der Beigeladenen zu 1 vom 17. Oktober 2005 findet bei der Kostenentscheidung keine Berücksichtigung. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. § 5 ZPO.