Beschluss vom 26.10.2005 -
BVerwG 6 B 48.05ECLI:DE:BVerwG:2005:261005B6B48.05.0

Beschluss

BVerwG 6 B 48.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 01.06.2005 - AZ: OVG 4 LB 24/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V o r m e i e r und Dr. B i e r
beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 1. Juni 2005 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen.
  2. Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 127 822,97 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg.

2 Zwar ist die Revision weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (§ 132 Abs. 1 Nr. 2 VwGO) zuzulassen. Der angefochtene Beschluss leidet aber an einem Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Dieser führt zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, weil der beschließende Senat von dem ihm hierzu in § 133 Abs. 6 VwGO eingeräumten Ermessen zum Zwecke der Verfahrensbeschleunigung Gebrauch macht.

3 1. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache nur zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung erhebliche Frage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit oder der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt die Bezeichnung einer konkreten Rechtsfrage, die für die Revisionsentscheidung erheblich sein wird, und einen Hinweis auf den Grund, der ihre Anerkennung als grundsätzlich bedeutsam rechtfertigen soll.

4 Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Sie will geklärt wissen, "ob für alle Wasser- und Bodenverbände, die nicht auf Zwangsmitgliedschaften beruhen, insbesondere für die Förderverbände, Überwachungsverbände und Verwaltungsverbände, § 24 Abs. 1 WVG, insbesondere auch für den Fall eines selbst veranlassten Vorteilswegfalls, uneingeschränkt gilt". Abgesehen davon, dass diese Frage für das Berufungsgericht nach dessen Rechtsauffassung nicht entscheidungserheblich war, lässt sie sich eindeutig beantworten, ohne dass es dafür der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Der Senat hat in seinem die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits betreffenden Urteil vom 26. September 2001 (- BVerwG 6 CN 5.00 - Buchholz 445.1 Allg. Wasserrecht Nr. 7) entschieden, dass § 2 Nr. 14 WVG die Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes zu dem ausschließlichen Zweck, die Aufgabenerfüllung seiner Mitgliedsverbände zu fördern, erlaubt. Daraus folgt, dass ein Förderverband, der wie der Beklagte auf der Grundlage des Wasserverbandsgesetzes gegründet wurde, den Vorschriften dieses Gesetzes unterworfen ist. Das gilt auch für die in § 24 WVG geregelten Modalitäten einer Aufhebung der Mitgliedschaft. Diese Norm enthält für alle Wasser- und Bodenverbände zwingendes Recht, zumal sie - anders als zahlreiche andere Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes (siehe z.B. § 28 Abs. 6, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2, § 33 Abs. 2, § 46 Abs. 1 Satz 2 WVG) - nicht dazu ermächtigt, vom Gesetz abweichende oder dieses ergänzende Bestimmungen in die Verbandssatzung aufzunehmen. Das schließt nicht aus, die in § 24 Abs. 1 WVG aufgeführten Voraussetzungen einer Aufhebung der Mitgliedschaft in einer Weise auszulegen und anzuwenden, die die besondere Zweckbestimmung eines Förderverbandes berücksichtigt.

5 2. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten, dessen Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die Beschwerde macht hierzu geltend, das Bundesverwaltungsgericht habe in seinem oben genannten Urteil vom 26. September 2001 den beklagten Verband uneingeschränkt der Geltung des Wasserverbandsgesetzes unterstellt, während das Oberverwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss davon ausgehe, dass § 24 WVG auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten nicht anwendbar sei. Abgesehen davon, dass die Beschwerde mit diesem Vortrag keine abstrakten, einander widersprechenden Rechtssätze aufzeigt, übersieht sie, dass die wiedergegebene Rechtsauffassung des Berufungsgerichts den angefochtenen Beschluss nicht trägt; dieser ist darauf gestützt, dass bei - unterstellter - Anwendbarkeit des § 24 WVG dessen Voraussetzungen im Streitfall vorliegen.

6 3. Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts verletzt jedoch den Beklagten in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 i.V.m. § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

7 Jeder an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligte kann verlangen, dass er vor einer seine Rechte betreffenden Entscheidung ausreichend zu Wort kommt, um Einfluss auf das Verfahren und sein Ergebnis nehmen zu können. Er muss daher Gelegenheit erhalten, sich zu dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt vor deren Erlass zu äußern. Eine diesen Anforderungen genügende Gewährung rechtlichen Gehörs setzt voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Das erfordert zwar nicht, dass das Gericht im Voraus seine Rechtsauffassung offenbart. Doch kommt es im Ergebnis der Verhinderung des Vortrages eines Beteiligten gleich und verletzt das rechtliche Gehör, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis Anforderungen an den Sachvortrag stellt, mit denen auch ein gewissenhafter und kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (BVerfG, Beschlüsse vom 19. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 8. Juni 1993 - 1 BvR 878/90 - BVerfGE 89, 28 <35>). Daran gemessen hat das Oberverwaltungsgericht angesichts der Besonderheiten des vorliegenden Falles und bei Berücksichtigung des Rechts des Beklagten auf "faire" Verfahrensführung dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt.

8 Für den Beklagten war nicht voraussehbar, dass das Oberverwaltungsgericht die Zurückweisung der von ihm zuvor nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassenen Berufung des Beklagten darauf stützen werde, "dass der Kläger die in § 4 der Satzung des Beklagten beschriebenen Verwaltungsaufgaben durch Dritte noch heute zu einem Preis von etwa 25 000 EUR pro Jahr wahrnehmen lassen kann" und deshalb von der umstrittenen Verbandsmitgliedschaft keinen Vorteil im Sinne des § 24 Abs. 1 WVG mehr habe. Zwar hatte der Kläger im ersten Rechtszug mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2001 (Bl. 52, 55 GA) auf eine beträchtliche Steigerung der von ihm an den Beklagten zu entrichtenden Kosten hingewiesen und behauptet, er könne an anderer Stelle "nach von ihm eingeholten Kostenermittlungen auch heute noch seine Verwaltungstätigkeit für weniger als DM 50 000,00 durchführen lassen". Diese Behauptung hat im erstinstanzlichen Verfahren aber keine Bedeutung erlangt. Das Verwaltungsgericht hat sein der Klage stattgebendes Urteil auf diesen Gesichtspunkt nicht gestützt. Demgemäß hatte der Beklagte, der sich immerhin gegen den "falschen Vortrag des Klägers zur Höhe der Verwaltungskosten bei dem beklagten Verband" verwahrt und auf deutlich höhere Kosten bei einem anderen Verband hingewiesen hat (Schriftsatz vom 5. November 2002, Bl. 89, 90 GA), keinen Anlass, im Berufungsrechtszug auf die besagte Behauptung von sich aus näher einzugehen. Zudem deckt diese sich in wesentlichen Punkten nicht vollständig mit der Feststellung, auf die das Oberverwaltungsgericht den angefochtenen Beschluss stützt. Das gilt zunächst in zeitlicher Hinsicht, denn der Kläger hat das Wort "heute" erkennbar auf das Datum seines Schriftsatzes (19. Dezember 2001) bezogen, während das Oberverwaltungsgericht so verstanden werden muss, dass es insoweit auf den Zeitpunkt seiner Beschlussfassung (1. Juni 2005) abhebt. Es kommt hinzu, dass der Kläger lediglich ungenau von seiner "Verwaltungstätigkeit" gesprochen hat, die anderswo für "weniger als DM 50 000,00" erledigt werden könne, wohingegen es ausweislich des angefochtenen Beschlusses "die in § 4 der Satzung des Beklagten beschriebenen Verwaltungsaufgaben" sind, die der Kläger durch Dritte angeblich noch heute zu einem Preis von etwa 25 000 € pro Jahr wahrnehmen lassen kann.

9 Vor diesem Hintergrund durfte es das Berufungsgericht nicht damit bewenden lassen, dass der Beklagte die betreffende Behauptung des Klägers "nicht in Abrede gestellt" habe. Dieser musste auch bei Anwendung von ihm zu erwartenden Sorgfalt nach dem inzwischen eingetretenen Prozessverlauf nicht damit rechnen, dass das Oberverwaltungsgericht jene Behauptung - noch dazu in abgewandelter und zugespitzter Form - zum tragenden Element seiner Entscheidung machen werde. Eine "faire", auf Rücksichtnahme gegenüber den Beteiligten in ihrer konkreten Situation angelegte Verfahrensführung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvR 669/87 u.a. - BVerfGE 78, 123 <126> m.w.N.) hätte dem Berufungsgericht vielmehr geboten, entweder gemäß dem ausdrücklich geäußerten Wunsch des Beklagten eine mündliche Verhandlung durchzuführen oder auf den Gesichtspunkt der (angeblich) günstigeren Vergleichskosten hinzuweisen, wenn es näher in Betracht zog, seine Entscheidung im Rahmen eines Beschlusses nach § 130 a VwGO darauf zu stützen. Dass es beides unterließ, kommt einer Verhinderung einschlägigen Sachvortrages des Beklagten gleich und ist mit dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs unter den gegebenen Umständen nicht zu vereinbaren.

10 Die Beschwerde hat den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs auch im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet. Aus ihrem Vorbringen ergibt sich, dass der Beklagte die ihm verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, ausgeschöpft hat. Der Ankündigung des Oberverwaltungsgerichts, die Berufung im Beschlusswege nach § 130 a VwGO als unbegründet zurückweisen zu wollen, hat er ausdrücklich widersprochen und um eine mündliche Verhandlung zur "Erörterung der anstehenden Rechtsprobleme" gebeten. Die Beschwerde legt auch im Einzelnen dar, was der Beklagte im Falle eines richterlichen Hinweises noch vorgetragen hätte und inwiefern dies für die Entscheidung hätte Bedeutung erlangen können. Ob seinem Vorbringen vor dem Berufungsgericht letztlich Erfolg beschieden gewesen wäre, hat der Senat nicht zu entscheiden.

11 4. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 und § 72 GKG.