Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 1 B 16.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B16.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 B 16.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B16.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 16.06

  • Hessischer VGH - 23.11.2005 - AZ: VGH 11 UE 3570/03.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:

  1. Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  2. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. November 2005 wird zurückgewiesen.
  3. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Der Klägerin kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, denn die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2 Die Beschwerde, die sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) beruft, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat auf entsprechende Rügen der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in dem Verfahren BVerwG 1 B 15.06 im Einzelnen begründet. Hierauf wird Bezug genommen.

3 Unzutreffend ist der Vorwurf, das Berufungsgericht habe eine von dem Ehemann der Klägerin vorgelegte Bescheinigung des Präsidenten des NID-OIK vom 27. Juli 2005 nicht „erörtert“ und die Entscheidung damit insoweit nicht begründet im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO (Ziff. 1 der Beschwerdebegründung). Im Verfahren der Klägerin ist dem Gericht eine Bescheinigung des Präsidenten des NID-OIK vom 12. August 2005 vorgelegt worden, die sich allerdings nicht - wie die von ihrem Ehemann vorgelegte Bescheinigung (vgl. auch dazu den Senatsbeschluss im Verfahren BVerwG 1 B 15.06 ) - auf die Frage einer möglichen Vorverfolgung im Iran bezieht, sondern darauf, dass die Klägerin an einer Veranstaltung von NID und OIK am 6. August 2005 in Frankfurt teilgenommen habe. Hierauf ist das Berufungsgericht in seiner Entscheidung mehrfach eingegangen (vgl. etwa UA S. 19).

4 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.