Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 1 B 183.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B183.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2006 - 1 B 183.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B1B183.06.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 183.06

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 18.04.2006 - AZ: OVG 5 A 1599/06.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Hund und Richter
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2006 nicht, mit dem der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 13. März 2006 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen wurde.

2 Außerdem ist der Kläger entgegen § 67 Abs. 1 VwGO nicht ordnungsgemäß vertreten; nach dieser Bestimmung muss sich jeder Beteiligte vor dem Bundesverwaltungsgericht durch eine vertretungsbefugte Person (Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule) vertreten lassen. Im Übrigen ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch sonst kein Begehren zu entnehmen, das er in zulässiger Weise vor dem Bundesverwaltungsgericht verfolgen könnte.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.