Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 2 B 54.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B2B54.06.0

Beschluss

BVerwG 2 B 54.06

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 30.06.2006 - AZ: OVG 1 L 4/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. Juni 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das zweit-instanzliche Verfahren - insoweit unter Änderung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts vom 30. Juni 2006 - und für das Beschwerdeverfahren auf jeweils 6 350 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Beschwerde rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO.

2 Die Rechtssache hat nicht die ihr von der Beschwerde beigelegte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass das erstrebte Revisionsverfahren zur Beantwortung entscheidungserheblicher konkreter Rechtsfragen mit über den Einzelfall hinausreichender Tragweite beitragen könnte, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortbildung des Rechts höchstrichterlicher Klärung bedürfen (vgl. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>).

3 Die von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob die beamtenrechtliche Eignung, Befähigung und fachliche Leistung von vermeintlichen Beförderungsanwärtern durch dienstliche Beurteilungen ‚nachgewiesen’ werden kann, die offensichtlich mit schweren Rechtsmängeln (z.B. durch unzulängliche und nicht vergleichbare Beurteilungszeiträume) ausgestattet sind“,
würde sich in dem erstrebten Revisionsverfahren nicht stellen, weil das Berufungsgericht die in der Fragestellung vorausgesetzte Prämisse, dass die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber „offensichtlich“ an „schweren Rechtsmängeln“ leiden, nicht festgestellt hat, sondern im Gegenteil davon ausgegangen ist, dass die dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber rechtsfehlerfrei und deshalb bei dem Leistungsvergleich zu berücksichtigen waren. Im Übrigen lässt auch das Beschwerdevorbringen nicht erkennen, dass den dienstlichen Beurteilungen der Mitbewerber schwere Mängel anhaften könnten.

4 Die weiterhin von der Beschwerde aufgeworfene Frage,
„ob in ein Beförderungsauswahlverfahren sämtliche Inhaber des gleichen Amtes (z.B. sämtliche Regierungsamtsräte/-rätinnen) einbezogen werden dürfen, wobei es gleichgültig ist, ob diese einen Dienstposten, der eine Beförderung ermöglicht, durch ein erfolgreiches Bewerbungsverfahren erreicht haben oder nicht“,
rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision, weil sie sich ohne Weiteres aus dem Verfassungsrecht beantwortet. Bereits Art. 33 Abs. 2 GG würde es verbieten, einen Bewerber von einer Auswahl für ein Beförderungsamt deshalb auszuschließen, weil ihm der aktuell innegehabte Dienstposten nicht auf Grund eines Bewerbungsverfahrens übertragen worden ist. Im Übrigen reicht es für eine Erprobung gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 4 BRRG als laufbahnrechtliche Voraussetzung für eine Beförderung aus, wenn der Beamte mit Wissen und Wollen des Dienstherrn einen Dienstposten innehat, der nach seiner Zuordnung zu einem Amt im statusrechtlichen Sinne höher bewertet ist als das Statusamt, das dem Beamten übertragen ist (vgl. Beschluss vom 7. August 2001 - BVerwG 2 VR 1.01 - Buchholz 232.1 § 11 BLV Nr. 2).

5 Eine Zulassung wegen Divergenz (Zulassungsgrund nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) scheidet aus. Eine die Revision eröffnende Abweichung ist nur dann gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten, die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts tragenden Rechtssatz widersprochen hat. Daran fehlt es bei den von der Beschwerde aufgeführten Beanstandungen und gerichtlichen Entscheidungen. Die Beschwerde geht ersichtlich irrtümlich davon aus, dass eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO bereits dann gerechtfertigt ist, wenn nach Auffassung des Beschwerdeführers andere Gerichte bei Würdigung eines ähnlichen Sachverhalts andere Schlüsse ziehen oder gezogen haben als das Berufungsgericht.

6 Die von der Beschwerde dargelegten Vorgänge sind nicht geeignet, die Revision wegen eines Verfahrensfehlers nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

7 Das Vorbringen des Klägers, das Oberverwaltungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen (Revisionsgrund nach § 138 Abs. 1 Nr. 1 VwGO), lässt nicht erkennen, dass die Zusammensetzung des Spruchkörpers manipuliert worden ist. Vielmehr ist nach den Darlegungen der Beschwerde gerade davon auszugehen, dass die nach Gesetz und Geschäftsverteilungsplan des Gerichts zuständigen und damit „gesetzlichen“ Richter über die Berufung entschieden haben. Der Präsident des Oberverwaltungsgerichts als Vorsitzender sowie ein weiterer Richter des zuständigen Senats waren von der Entscheidung über die Berufung gemäß § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 41 Nr. 6 ZPO ausgeschlossen, weil sie - wie die Beschwerde selbst ausführt - an der erstinstanzlichen Entscheidung mitgewirkt hatten. Dass der weitere dem Senat angehörende Richter an der Berufungsentscheidung zu beteiligen war, nachdem der gegen ihn gerichtete Ablehnungsantrag wegen Befangenheit keinen Erfolg hatte, wird von dem Beschwerdevortrag nicht in Frage gestellt. Insbesondere war dieser Richter nicht deshalb von dem Verfahren ausgeschlossen, weil auch er den Beschluss gefasst hat, die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen.

8 Eine normative Grundlage, auf der der Ausschluss dieses Richters beruhen könnte, gibt die Beschwerde nicht an; sie ist auch nicht vorhanden.

9 Das Oberverwaltungsgericht war an einer Entscheidung über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO nicht gehindert. Dieser Beschluss setzt nicht das Einverständnis der Beteiligten voraus; der Widerspruch des Klägers war danach unbeachtlich. Eine Entscheidung nach § 130a VwGO war auch nicht deshalb unzulässig, weil der Beklagte neue Erkenntnisse in das Berufungsverfahren eingeführt hatte. Diese waren dem Kläger zugänglich; er hatte Gelegenheit, in sämtliche dem Oberverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen Einsicht zu nehmen und dazu schriftsätzlich vorzutragen. Aus diesem Grunde bedurfte es einer mündlichen Verhandlung ebenfalls nicht. Schließlich wird eine formell fehlerhafte Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts nicht ordnungsgemäß dargelegt, indem allgemein auf vom Kläger schriftsätzlich formulierte Beweisanträge verwiesen wird. Es fehlt an substantiierten Angaben, zu welchen Tatsachen und mit welchem Inhalt der Kläger in einer mündlichen Verhandlung Beweisanträge gestellt hätte, so dass das Oberverwaltungsgericht unzutreffend von der Entscheidungsreife des Rechtsstreits ausgegangen ist.

10 Die von der Beschwerde geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise bezeichnet. Bezeichnet im Sinne dieser Vorschrift ist ein Aufklärungsmangel nur dann, wenn das Beweisthema, die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen einschließlich des einzusetzenden Beweismittels, das voraussichtliche Ergebnis dieser - weiteren - Sachverhaltsermittlung und seine Eignung für eine dem Beschwerdeführer günstigere Entscheidung benannt werden sowie wenn auch ausgeführt wird, dass und inwiefern bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (stRspr; vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14 f.). Dem kommt die Beschwerde nicht nach.

11 Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang zusätzlich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) geltend macht, fehlt es an einer substantiierten Darlegung dessen, was der Kläger bei ausreichender Gehörsgewährung noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre (stRspr; z.B. Beschluss vom 19. März 1991 - BVerwG 9 B 56.91 - Buchholz 310 § 104 VwGO Nr. 25 S. 12).

12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert folgt aus § 52 Abs. 1 GKG bzw. - für das Berufungsverfahren - aus § 71 Abs. 1, § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 13 Abs. 1 GKG a.F. Der Streitwert ergibt sich aus der Differenz zwischen der Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 12 und A 13 für den streitbefangenen Zeitraum von 17 Monaten. Weitere vermögenswerte Nachteile sind dem Kläger auf Grund der zunächst unterbliebenen Ernennung nicht entstanden. Zur Änderung der Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts ist der beschließende Senat gemäß § 63 Abs. 3 GKG befugt.

Beschluss vom 21.12.2006 -
BVerwG 2 B 74.06ECLI:DE:BVerwG:2006:211206B2B74.06.0

Beschluss

BVerwG 2 B 74.06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 21. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Groepper und Dr. Bayer
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Oktober 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Gründe

1 Die vom Kläger erhobene Anhörungsrüge ist unzulässig. Der Kläger hat entgegen § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt, dass mit dem angegriffenen Beschluss vom 26. Oktober 2006 der Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist. Der Kläger hat nicht aufgezeigt, dass sein Beschwerdevorbringen in dem Verfahren BVerwG 2 B 54.06 vom beschließenden Senat nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen worden ist.

2 Aus der Anhörungsrüge ergibt sich vielmehr, dass der Kläger der Meinung ist, der Senat sei bei der Zurückweisung der Beschwerde „von unzutreffenden Sachverhalten bzw. Tatbestandsfeststellungen ausgegangen, die jetzt im Verfahren zur Anhörungsrüge nach § 152a VwGO korrigiert werden müssen“. Offensichtlich verkennt der Kläger die Voraussetzungen, unter denen eine Rüge nach § 152a VwGO Erfolg haben kann. Der außerordentliche Rechtsbehelf eröffnet die Möglichkeit fachgerichtlicher Abhilfe für den Fall, dass ein Gericht in entscheidungserheblicher Weise den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. April 2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395 <416 ff.>; BTDrucks 15/3706). Der Gehörsverstoß muss in dem Verfahren eingetreten sein, das durch eine Entscheidung abgeschlossen worden ist, gegen die ein Rechtsmittel oder ein Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Eine derartige Verletzung des Anspruchs aus Art. 103 GG ist den Ausführungen des Klägers nicht zu entnehmen. Vielmehr geht der Kläger irrig davon aus, dass sein auf Zulassung der Revision gerichtetes Vorbringen in dem Verfahren nach § 152a VwGO nochmals in vollem Umfang geprüft werde und dass darüber hinaus auch für das angestrebte Revisionsverfahren erhebliche Tatsachen festgestellt werden könnten. Eine im Verfahren nach § 152a VwGO zu rügende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht dann vor, wenn das Gericht dem zur Kenntnis genommenen und in Erwägung gezogenen Vorbringen des Verfahrensbeteiligten nicht folgt, sondern aus Gründen des materiellen Rechts oder des Prozessrechts zu einem anderen Ergebnis gelangt, als der Beteiligte es für richtig hält, oder wenn der Verfahrensbeteiligte meint, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei in einem früheren Verfahrensabschnitt verletzt worden und über seine diesbezügliche Rüge sei in einem abgeschlossenen Rechtsbehelfsverfahren unzutreffend entschieden worden.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.