Beschluss vom 26.10.2006 -
BVerwG 3 B 88.06ECLI:DE:BVerwG:2006:261006B3B88.06.0

Beschluss

BVerwG 3 B 88.06

  • VG Köln - 04.05.2005 - AZ: VG 8 K 985/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Senats vom 6. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Rügeverfahrens.

Gründe

1 Die Rüge des Klägers, der Senat habe mit seinem Beschluss vom 6. Juli 2006 den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt, ist unbegründet. Das rechtserhebliche Beschwerdevorbringen des Klägers ist in vollem Umfang zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden.

2 Zu Unrecht meint der Kläger, der Senat habe ihm dadurch das rechtliche Gehör verweigert, dass er die Versagung des rechtlichen Gehörs durch das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Nichtzulassung der Revision nicht beanstandet und diese dadurch perpetuiert habe. In der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde bezog sich der Vorwurf des völlig unerwarteten Überraschungsurteils auf die materielle Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts (Schriftsatz vom 18. Juli 2005 S. 22). Damit hat sich der Senat auseinandergesetzt und den Vorwurf als unberechtigt zurückgewiesen. Hinsichtlich der Revisionszulassung ist hingegen die Divergenzrüge erhoben worden (a.a.O. S. 24). Auch damit hat sich der Senat inhaltlich ausdrücklich auseinandergesetzt. Im Übrigen könnte selbst eine dem Verwaltungsgericht unterlaufene Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hinblick auf die Revisionszulassung keinen Anspruch auf Zulassung der Revision begründen. Die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 VwGO betreffen die Sachentscheidung. Etwaige Fehler bei der Entscheidung über die Revisionszulassung sind hingegen, wie der Senat im angefochtenen Beschluss bereits ausgeführt hat, im Beschwerdeverfahren nach § 133 VwGO zu beheben.

3 Die übrigen Ausführungen des Klägers zur Begründung der Anhörungsrüge wiederholen die Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Mit ihnen hat sich der Senat ausdrücklich auseinandergesetzt. Die Tatsache, dass er dabei aus der Sicht des Klägers zu einem verfehlten Ergebnis gekommen ist, rechtfertigt nicht den Vorwurf einer Versagung des rechtlichen Gehörs.

4 Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 152a Abs. 4 Satz 4 VwGO).

5 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.