Beschluss vom 26.10.2011 -
BVerwG 2 B 4.11ECLI:DE:BVerwG:2011:261011B2B4.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 2 B 4.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:261011B2B4.11.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 4.11

  • VGH Baden-Württemberg - 12.10.2010 - AZ: VGH 10 S 2565/08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Thomsen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. von der Weiden
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 12. Oktober 2010 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 38,91 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht den Darlegungserfordernissen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2 1. Der Kläger ist als Beamter Mitglied der beklagten Postbeamtenkrankenkasse und begehrt Kassenleistungen für ärztliche Behandlungen (Rechnungen vom Mai 2001 und vom Juli 2002). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Rechnung vom Juli 2002 ist die Berufung zugelassen worden. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte einen Teilbetrag anerkannt. Das Berufungsgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens weitere 115,13 € nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit (2007) zugesprochen und im Übrigen die Berufung zurückgewiesen.

3 2. Die Beschwerde rügt Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bei der Feststellung der medizinischen Notwendigkeit und Angemessenheit der noch im Streit befindlichen ärztlichen Leistungen durch Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) und Aufklärungsmängel (§ 86 Abs. 1 VwGO). Die Ausführungen genügen jedoch nicht den Darlegungsanforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach muss ein Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan werden (vgl. Beschlüsse vom 10. November 1992 - BVerwG 3 B 52.92 - Buchholz 303 § 314 ZPO Nr. 5 und vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Für die Frage, ob ein Aufklärungsmangel oder ein Gehörsverstoß zur Beschwerdezulassung führt, kommt es auf die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts an, anderenfalls kann die Entscheidung nicht auf dem vermeintlichen Verfahrensfehler im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO „beruhen“. An der Darlegung des Beruhens fehlt es, weil sich die Beschwerde im Wesentlichen nicht mit dem Berufungsurteil auseinandersetzt, sondern an ihm vorbei argumentiert.

4 a) Die Beschwerde meint, die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen zu 2 b) aa) (Umfang der Aufwendungen für Akupunkturen, Infusionen und Injektionen) litten unter einem Aufklärungsmangel. Dem Kläger „stehe ein Anspruch auf Nachweisführung der fehlenden Erstattungsfähigkeit“ zu jeder einzelnen als nicht angemessen bewerteten GOÄ-Position zu. Das Gericht hätte den Gutachter zur Begründung jeder einzelnen abgelehnten Position anhalten müssen. Der Kläger habe im Berufungsverfahren unter Bezugnahme auf das von ihm eingeholte Gutachten im Einzelnen die fehlende Auseinandersetzung des gerichtlichen Gutachters mit der Krankendokumentation des Klägers gerügt, insbesondere, dass zur Bewertung des Malassimilationssyndroms notwendige Prüfungen unterlassen worden seien. Hierzu habe sich der Gerichtsgutachter in der mündlichen Verhandlung bei der Erläuterung seines Gutachtens nicht verhalten.

5 Dies geht an den Ausführungen im Berufungsurteil vorbei. Das Berufungsgericht hat aufgrund des von ihm eingeholten Gutachtens die Akupunktur- und die Injektionsbehandlungen als notwendig und angemessen anerkannt und dabei eine Injektionsbehandlung nicht anerkannt, weil sie doppelt verbucht wurde. Es hat lediglich die Infusionsbehandlungen von 8 auf 5 reduziert. Es hat ausgeführt, dass sich die bei einigen DiagnosesteIlungen aufgetretenen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Gerichtsgutachter und dem Privatgutachten nur sehr begrenzt auf die Erstattungsfähigkeit einzelner Liquidationsposten auswirkten - nämlich nur bei der parenteralen Form der Verabreichung von Arzneimitteln (Entscheidungsgründe des Berufungsurteils zu 2 b) bb) -, weil der Sachverständige dem Grunde nach das Behandlungskonzept des behandelnden Arztes anerkannt habe. Es ist deshalb nicht nachvollziehbar, wie die Beschwerde zu der Auffassung gelangt, dass bei Anerkennung des Malassimilationssyndroms drei weitere Infusionen und die doppelt verbuchte Injektion hätten anerkannt werden können. Das Berufungsgericht führt außerdem aus, dass der Gerichtsgutachter gerade aufgrund der Anerkennung der Multimorbidität des Klägers und dessen weitgehend chronischer Krankheitserscheinungen sowie der ihm zugestandenen Unwirksamkeit bzw. Unverträglichkeit konventioneller medikamentöser Therapie das bei der ärztlichen Behandlung eingesetzte ganzheitliche, naturheilkundlich-homöopathisch geprägte Therapiekonzept gebilligt habe. Dies bedeutet entgegen der nicht näher begründeten Behauptung in der Beschwerde, dass der Gutachter die Krankendokumentation berücksichtigt hat.

6 Soweit die Beschwerde meint, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stehe einer pauschalen und nur proportionalen Übertragung von Abrechnungszeiträumen entgegen, ist auch damit ein Aufklärungsmangel oder sonst ein Verfahrensmangel nicht dargelegt. Nach dieser Rechtsprechung - so die Beschwerde - hätte der Gutachter sich mit den einzelnen Diagnosen auseinandersetzen und allein aufgrund der vom behandelnden Arzt angegebenen Diagnosen und der Krankendokumentation die drei weiteren Infusionsbehandlungen und die doppelt abgebuchte Injektionsbehandlung anerkennen müssen. Jedoch waren die Diagnosestellung und die Krankendokumentation hierfür nach den Ausführungen des Berufungsgerichts unerheblich. Letztlich greift die Beschwerde mit dem Verweis auf die vermeintlich entgegenstehende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lediglich pauschal die rechtliche Würdigung durch das Berufungsgericht an, ohne einen Verfahrensfehler darzulegen.

7 Schließlich - so die Beschwerde weiter - sei der Gutachter nicht dem Beweisbeschluss entsprechend verfahren, wozu ihn das Gericht hätte anhalten müssen. Er habe es unterlassen, sich mit den der Rechnung zugrunde liegenden Diagnosen auseinanderzusetzen. Deshalb sei sein Gutachten fehlerhaft und nicht verwertbar. Auch dies geht, wie bereits vorstehend dargelegt, an den Ausführungen im Berufungsurteil und im Gutachten vorbei.

8 b) Die Beschwerde rügt, dass das Gericht sich bei der Ablehnung der Diagnose eines Malassimilationssyndroms nicht mit den Einwendungen des vom Kläger eingeholten Gutachtens auseinandergesetzt habe (§ 86 Abs. 1 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Zu einer eigenständigen Feststellung, dass ein Malassimilationssyndrom nicht vorliege, fehle dem Gericht die Fachkenntnis. Auch dieses Vorbringen genügt den Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensmangels nicht. Das Berufungsgericht hat sich keine ärztliche Fachkunde angemaßt, sondern seine Entscheidung aufgrund einer verfahrensfehlerfreien Beweiswürdigung getroffen.

9 Die Ablehnung des Malassimilationssyndroms hat lediglich Auswirkungen auf die Ausführungen des Berufungsgerichts in den Entscheidungsgründen zu 2 b) bb) (parenterale Form der Verabreichung von Arzneimitteln). Zur Diagnose „Malassimilation“ verweist das Berufungsgericht darauf, dass der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung unter Heranziehung der dem Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechenden Parameter und Untersuchungsmethoden überzeugend demonstriert habe, weshalb dem Privatgutachten des Klägers nicht zu folgen sei.

10 Damit nimmt das Berufungsgericht insoweit Bezug auf die entsprechenden Ausführungen des Gutachters zur Diagnose „Malassimilation“ in der Anlage zum Protokoll der Berufungsverhandlung (§ 117 Abs. 3 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO), der sich in der mündlichen Verhandlung ausführlich mit dem Privatgutachten auseinandergesetzt hat. Auf diese Ausführungen geht die Beschwerde nicht ein. Dass das Berufungsgericht der Rechtsauffassung des Klägers bzw. dem von ihm eingeholten Privatgutachten nicht gefolgt ist, begründet keinen Verfahrensmangel. Um einen Sachverhalt zutreffend beurteilen zu können, der einer besonderen, dem Gericht nicht zur Verfügung stehenden Sachkunde bedarf, bedient es sich sachverständiger Hilfe. Die anschließende Beweiswürdigung nach Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens unter Berücksichtigung der hiergegen erhobenen Einwände und vorgelegter Privatgutachten ist Aufgabe des Gerichts. Soweit dabei ein Verstoß gegen seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 86 Abs. 1 VwGO) oder das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) mit Erfolg gerügt werden soll, müssen die für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen bezeichnet werden und es muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme weiterer Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94  - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265). Diesen Anforderungen genügen die Darlegungen in der Beschwerdebegründung ebenfalls nicht. Die Schlussfolgerungen, die das Berufungsgericht aus dem von ihm eingeholten Gerichtsgutachten unter Berücksichtigung der entgegenstehenden Ausführungen in dem Privatgutachten gezogen hat, können nicht mit der Verfahrensrüge angegriffen werden.

11 Soweit die Beschwerde mit ihren Ausführungen zugleich die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) rügen will, vernachlässigt sie, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und in seine rechtlichen Erwägungen einbezieht. Es ist nicht gehalten, das gesamte Vorbringen in den Entscheidungsgründen wiederzugeben und zu jedem einzelnen Gesichtspunkt Stellung zu nehmen. Das Gericht kann sich auf die Darstellung und Würdigung derjenigen tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte beschränken, auf die es nach seinem Rechtsstandpunkt entscheidungserheblich ankommt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist nur dann verletzt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass das Gericht nach seinem Rechtsstandpunkt zentrale Argumente eines Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen oder sich mit ihnen nicht auseinandergesetzt hat (stRspr; Urteil vom 13. Mai 1976 - BVerwG 2 C 26.74  - Buchholz 237.4 § 35 HmbBG Nr. 1; zuletzt Beschlüsse vom 19. April 2011 - BVerwG 2 B 60.11  - juris Rn. 7 und vom 20. Juli 2011 - BVerwG 2 B 32.10  - juris Rn. 3).

12 Deshalb kann insbesondere aus einer von der Ansicht eines Beteiligten abweichenden Beweiswürdigung des Gerichts nicht auf einen Gehörsverstoß geschlossen werden. Im Übrigen ist die Beweiswürdigung aufgrund des § 137 Abs. 2 VwGO revisionsrechtlich nur daraufhin überprüfbar, ob Beweiswürdigungsgrundsätze wie etwa Auslegungsregeln, Denkgesetze und allgemein Erfahrungssätze verletzt sind (stRspr; vgl. nur Beschluss vom 26. Februar 2008 - BVerwG 2 B 122.07  - ZBR 2008, 257 <260>; insoweit nicht in Buchholz abgedruckt). Dies ist nicht dargelegt. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen die Denkgesetze nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur dann vor, wenn ein Schluss aus Gründen der Logik schlechthin nicht gezogen werden kann, nicht aber schon dann, wenn das Gericht andere Schlüsse gezogen hat, als sie nach Auffassung eines der Verfahrensbeteiligten hätten gezogen werden müssen, selbst wenn der vom Verfahrensbeteiligten favorisierte Schluss vielleicht sogar näher liegt als der vom Gericht gezogene (vgl. Beschluss vom 21. September 1982 - BVerwG 2 B 12.82  - juris Rn. 7 <insoweit nicht veröffentlicht in Buchholz 238.5 § 46 DRiG Nr. 2>). Sind bei der Beweiswürdigung mehrere Folgerungen denkgesetzlich möglich, so ist es nicht nur nicht fehlerhaft, wenn das Tatsachengericht unter mehreren möglichen eine Folgerung wählt, sondern gerade auch seine ihm durch § 108 Abs. 1 VwGO übertragene Aufgabe, sich unter Abwägung verschiedener Möglichkeiten seine Überzeugung zu bilden. Das Beschwerdevorbringen legt insoweit keinen Verfahrensfehler dar.

13 c) Soweit die Beschwerde eine Gehörsverletzung darin sieht, dass das Berufungsgericht eine „Beiladung“ seines sachkundigen Beistands durch Beschluss vom 11. Oktober 2010 abgelehnt habe, weshalb dieser nicht geladen worden sei, fehlt schon jegliche Auseinandersetzung mit dem Beschluss vom 11. Oktober 2011. In diesem Beschluss ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen des § 65 VwGO für eine Beiladung nicht vorliegen. Es hat eine Ladung der genannten Personen zum Termin für nicht erforderlich gehalten und es dem Kläger anheimgestellt, diese zum Termin mitzubringen. Die Beschwerde legt nicht dar, weshalb der Kläger gehindert war, die Anregung des Berufungsgerichts aufzugreifen und die genannten Personen - ohne Ladung - zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung mitzubringen. Bereits aus diesem Grunde ist nicht dargetan, dass das Urteil auf der Verletzung dieses angeblichen Verfahrensmangels beruhen kann. Unabhängig davon setzen sich auch die weiteren Ausführungen der Beschwerde, mit dem sachkundigen Beistand hätten durch gezielte Befragung und Vorhalt an den gerichtlich bestellten Sachverständigen der Nachweis des Malassimilationssyndroms geführt und die entsprechenden Leistungspositionen anerkannt werden können, nicht mit der Begründung des Berufungsurteils auseinander, sondern gehen teilweise schlicht an dieser vorbei (siehe oben b). Schließlich ist auch hier nicht dargetan, dass in der mündlichen Verhandlung auf die Vornahme weiterer - und welcher - Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht weitere - und welche - Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen.

14 3. Die Beschwerde meint, der Kläger habe einen Anspruch auf Verzugszinsen aufgrund des deliktischen Verhaltens der Beklagten gegenüber seinem behandelnden Arzt und die von ihr durch einseitige rechtswidrige und nichtige Gestaltung der Satzung bzw. den rechtswidrigen Leistungsausschluss gewonnene ungerechtfertigte Bereicherung, woraus ein unmittelbarer finanzieller Schaden beim Kläger resultiere. Mit diesen Ausführungen wird kein Zulassungsgrund dargelegt.

15 Die Beschwerde lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, auf welchen Revisionszulassungsgrund sie sich insoweit stützt. Vielmehr stellt sie nach Art einer Berufung oder Revision ihre eigene Rechtsauffassung dar, wobei sie sich zudem nur eingeschränkt mit den Gründen des angegriffenen Urteils auseinandersetzt, indem sie die vom Berufungsgericht genannten Anspruchsgrundlagen als nicht auf den Kläger anwendbar bezeichnet.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 und § 52 Abs. 1 und 3 GKG.