Beschluss vom 26.10.2011 -
BVerwG 5 B 37.11ECLI:DE:BVerwG:2011:261011B5B37.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.10.2011 - 5 B 37.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:261011B5B37.11.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 37.11

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 01.04.2011 - AZ: OVG 12 A 656/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. Oktober 2011
durch den Vizepräsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Hund,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Stengelhofen und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Störmer
beschlossen:

  1. Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ des Klägers gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2011 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die „Nichtzulassungsbeschwerde“ gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 1. April 2011 ist unzulässig und daher zu verwerfen.

2 Der angefochtene Beschluss ist unanfechtbar. Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte können durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden, die in § 152 Abs. 1 VwGO angeführt werden. Zu diesen Entscheidungen gehört die angefochtene Verwerfung des (sinngemäß gestellten) Antrags auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2011 durch das Oberverwaltungsgericht nicht. Dies ist dem Kläger bereits in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses zutreffend mitgeteilt worden. Zudem ist der Kläger hierauf durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 10. August 2011 hingewiesen worden. Von der aufgezeigten Möglichkeit der Beschwerderücknahme ist kein Gebrauch gemacht worden.

3 Zudem wurde nicht dem Vertretungserfordernis nach § 67 Abs. 4 VwGO entsprochen. Denn der Kläger hat sich nicht durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt (§ 67 Abs. 4 Satz 3 in Verbindung mit § 67 Abs. 2 Satz 1 VwGO) vertreten lassen, sondern die Beschwerde selbst eingelegt. Auf das Vertretungserfordernis vor dem Bundesverwaltungsgericht ist der Kläger durch das Schreiben des Senatsvorsitzenden vom 10. August 2011 ebenfalls hingewiesen worden.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO nicht erhoben.