Beschluss vom 26.11.2002 -
BVerwG 5 B 265.02ECLI:DE:BVerwG:2002:261102B5B265.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 26.11.2002 - 5 B 265.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:261102B5B265.02.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 265.02

  • Niedersächsisches OVG - 22.08.2002 - AZ: OVG 4 PA 337/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 26. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S ä c k e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. F r a n k e und Prof. Dr. B e r l i t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 22. August 2002 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss, durch den in einem auf Übernahme von laufenden Leistungen für die Unterkunft gerichteten Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ein Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Beschwerde verworfen wurde, nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.