Beschluss vom 27.01.2003 -
BVerwG 8 B 140.02ECLI:DE:BVerwG:2003:270103B8B140.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2003 - 8 B 140.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270103B8B140.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 140.02

  • VG Potsdam - 26.06.2002 - AZ: VG 6 K 1766/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 26. Juni 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 125 777,80 € festgesetzt.

Die Beschwerde der Kläger bleibt erfolglos. Die Rechtssache hat zunächst keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beschwerde ist es nicht gelungen, eine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht zu formulieren. Sie bringt vielmehr inhaltliche Kritik an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts an, was zur Begründung einer Grundsatzrüge nicht ausreicht.
Auch die angebrachte Divergenzrüge greift nicht durch. Der Zulassungsgrund der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten ebensolchen Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Eine Gegenüberstellung der sich angeblich widersprechenden abstrakten Rechtssätze hat die Beschwerde jedoch nicht vornehmen können, denn das Verwaltungsgericht hat sich mit seiner Rechtsauffassung nicht in Widerspruch zu einem vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatz gestellt. Die Beschwerde kritisiert vielmehr weitgehend die Rechtsanwendung, also die Subsumtion des Verwaltungsgerichts, das aber weder ausdrücklich noch sinngemäß einen von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts abweichenden Rechtssatz auf der Norminterpretationsebene formuliert hat. Im Übrigen zeigen die zahlreichen Beweisangebote in der Beschwerdeschrift, dass die Beschwerde nach der Art einer Berufungsbegründung das Urteil des Verwaltungsgerichts überprüft sehen will, was erst recht nicht für die Geltendmachung der in § 132 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 VwGO normierten Rügen ausreicht.
Ohne Erfolg berufen sich die Kläger schließlich auf Verfahrensmängel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (vgl. S. 16 bis 20 der Beschwerdeschrift). Der angesprochene angebliche Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hat schon mit einer Verfahrensrüge nichts zu tun. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht richtig aufgeklärt, kann sie mit dieser Rüge nicht durchdringen. Wird nämlich die Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind und welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde in keiner Weise gerecht. Beweisanträge sind zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich des Sitzungsprotokolls nicht gestellt worden. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr unter Zugrundelegung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 1 Abs. 1 bis 3 VermG den entscheidungserheblichen Sachverhalt für die Prüfung der darin enthaltenen Schädigungstatbestände ohne Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO ermittelt.
Das Verwaltungsgericht hat sich zudem mit dem Sachvortrag der Kläger in zureichender Weise auseinander gesetzt, so dass ein Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz nach § 108 Abs. 1 VwGO ausscheidet. Die tatsächliche Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts leidet weder an inneren Widersprüchen (vgl. hierzu Beschluss vom 13. Februar 2001 - BVerwG 8 B 241.00 - Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 9). Denn die vom Verwaltungsgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen und die von ihm gegebene Begründung für seine Überzeugung reichen offensichtlich nach den Grundsätzen der Logik und sonstigen Denk- und Erfahrungssätzen aus, um diese Überzeugung zu rechtfertigen. Soweit die Beschwerde in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsgericht vorwirft, das Verwaltungsgericht habe nicht erkannt, dass der Beklagte gegen das ihm obliegende Prinzip "des ermessensfehlerfreien rechtmäßigen Verwaltungshandelns verstoßen" habe (Beschwerdeschrift S. 18), so verkennt die Beschwerde von vornherein, dass für die Prüfung des § 1 Abs. 1 bis 3 VermG überhaupt keine Ermessensermächtigung im Gesetz angelegt ist. Soweit die Beschwerde im Übrigen Unregelmäßigkeiten in der ... Stadtverwaltung anführt, so hat sie nicht deutlich machen können, welche prozessuale Pflicht das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang verletzt haben soll.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 13, 14 GKG.