Beschluss vom 27.01.2004 -
BVerwG 4 B 3.04ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B4B3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2004 - 4 B 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270104B4B3.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 3.04

  • VGH Baden-Württemberg - 03.11.2003 - AZ: VGH 3 S 439/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 150 000 € festgesetzt.

Die Klägerin wendet sich mit der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Abweisung ihrer Klage, mit der sie die Erteilung eines Bauvorbescheids für ein Geschäftshaus begehrt. Im Mittelpunkt des Rechtsstreits steht die Frage, welche bauliche Nutzung der Bebauungsplan "Gewerbegebiet zwischen Daimler- und Schwieberdinger Straße" für ihr Grundstück zulässt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts setzt der Bebauungsplan ein eingeschränktes Gewerbegebiet fest und enthält ferner die textliche Festsetzung, dass Einzelhandelsbetriebe mit - näher beschriebenen - "innenstadtrelevanten" Branchen abweichend von § 8 Abs. 2 BauNVO nur ausnahmsweise zulässig seien, "soweit dies zur Versorgung der Wohnbevölkerung im Stadtteil K. mit Waren des täglichen Bedarfs erforderlich ist". Das Berufungsgericht hält die textliche Festsetzung mit ihrem letzten Halbsatz für nichtig. Es nimmt an, dass der Bebauungsplan mit dem Inhalt teilwirksam sei, dass er sämtliche Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment ausschließe. Dagegen macht die Beschwerde geltend, die Nichtigkeit der Beschränkung auf die Betriebe, die zur Versorgung der Wohnbevölkerung im Stadtteil K. erforderlich seien, müsse dazu führen, dass nunmehr Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment einschränkungslos zulässig seien.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde bleibt erfolglos. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich kein Grund, der die Zulassung der Revision rechtfertigen könnte.
Mit der Frage, "ob die Umstufung einer allgemein zulässigen Nutzung zu einer ausnahmsweise zulässigen Nutzung auf der Grundlage von § 1 Abs. 5 BauNVO den generellen Ausschluss der allgemein zulässigen Nutzung als Vorstufe voraussetzt und notwendigerweise mit der Umstufung verbunden ist", wendet sich die Beschwerde gegen die Auslegung der "Einzelhandelsklausel" durch das Berufungsgericht, nach der der Rat der Beklagten im Plangebiet in erster Linie sämtliche Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment habe ausschließen und dann ausnahmsweise die zur Versorgung der Bevölkerung im Stadtteil K. erforderlichen Betriebe habe zulassen wollen. Die Frage hat keine über den vorliegenden Fall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung, sondern richtet sich danach, ob es dem Rat der Beklagten bei seiner Planung mehr um die Versorgung der Bevölkerung des Stadtteils K. oder um die Gewährleistung der Sanierungsziele in den Ortskernen Ko...s und M...s ging. Das Berufungsgericht hat unter Berücksichtigung der Entstehungsgeschichte des Bebauungsplans und der örtlichen Verhältnisse in seinem Geltungsbereich letzteres angenommen (vgl. BU S. 21 ff.). Auf dieser einzelfallbezogenen Würdigung, nicht auf dem zur Verdeutlichung seiner Interpretation vom Berufungsgericht herangezogenen Stufenmodell, beruht die Entscheidung der Vorinstanz.
Dasselbe gilt für die Frage, "ob die Auslegung der Festsetzungen eines Bebauungsplans dazu führen kann, dass die Festsetzungen um einen Text ergänzt werden müssen, der sich in der Bebauungsplanurkunde nicht findet und vom Gemeinderat nicht beschlossen wurde". Das Berufungsgericht hat die streitige Regelung anders als die Beschwerde ausgelegt. Auf der Grundlage seiner Auslegung bedurfte es keiner Ergänzung des Textes, die die Festsetzung ändert, sondern allenfalls einer klarstellenden Formulierung, die jedoch mit dem Willen des Gemeinderats - wie ihn das Berufungsgericht als gegeben ansieht - übereinstimmt und ihn lediglich verdeutlichen soll. Eine solche "Textergänzung" ist zulässig; ob sie sachlich zutrifft, ist eine Frage des Einzelfalls ohne grundsätzliche Bedeutung.
Schließlich beruht auch die Frage, "ob im Falle der Teilnichtigkeit einer textlichen Festsetzung des Bebauungsplans an die Stelle der unwirksamen Festsetzung ein anderer Text treten kann, um den der als Satzung beschlossene Bebauungsplan ergänzt wird, ohne dass dieser Text Gegenstand des Satzungsbeschlusses war", auf einer Interpretation des Plans, die das Gericht so nicht vorgenommen hat. Versteht man die textliche Festsetzung mit dem Berufungsgericht in dem Sinne, dass Einzelhandelsbetriebe mit innenstadtrelevantem Sortiment grundsätzlich unzulässig und nur ausnahmsweise zur Versorgung des Stadtteils K. zulässig sein sollen, so stellt sich die von der Beschwerde aufgeworfene Frage nicht.
Soweit die Beschwerde eine Divergenz zum Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Februar 1994 - BVerwG 4 C 4.92 - (BVerwGE 95, 123 <126>) rügt, ist sie unzulässig, weil sie nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Sie zeigt nämlich nicht auf, dass das Berufungsgericht den in dieser Entscheidung enthaltenen Rechtssatz in Zweifel gezogen habe, dass für eine bestimmte Auslegung kein Raum sei, wenn der Plan selbst keinen Anhalt für sie biete, und dass Erläuterungsbericht und Begründung eines Bauleitplans seine Darstellungen und Festsetzungen nicht ergänzen, sondern nur zu ihrer Verdeutlichung beitragen könnten. Vielmehr macht die Beschwerde sinngemäß nur geltend, bei Beachtung dieses Rechtssatzes hätte das Berufungsgericht zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Das genügt nicht; eine angeblich fehlerhafte Anwendung eines vom Bundesverwaltungsgericht aufgestellten Rechtssatzes stellt keine Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 GKG.