Beschluss vom 27.01.2005 -
BVerwG 9 A 18.04ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B9A18.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2005 - 9 A 18.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270105B9A18.04.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 18.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. E i c h b e r g e r
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 VwGO
beschlossen:

Das Ruhen des Verfahrens wird angeordnet.

Die Beteiligten haben übereinstimmend das Ruhen des Verfahrens beantragt. Da auch im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 eine endgültige Entscheidung gegenwärtig nicht absehbar ist, erscheint das Ruhen des Verfahrens im vorliegenden Rechtsstreit zweckmäßig. Es ist daher gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 251 ZPO anzuordnen. Der vom Beklagten der Sache nach angesprochenen Befristung der Ruhensanordnung auf das Ende des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens betreffend den Planfeststellungsbeschluss zur S 11 bedarf es nicht, da das Verfahren durch die Beteiligten jederzeit wieder angerufen werden kann.