Beschluss vom 27.01.2006 -
BVerwG 8 B 98.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270106B8B98.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2006 - 8 B 98.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270106B8B98.05.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 98.05

  • VG Potsdam - 05.07.2005 - AZ: VG 11 K 32/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. H a u s e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 5. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Darlegungen der Klägerin rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht. Der geltend gemachte Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

2 Die Beschwerde sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das Verwaltungsgericht entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht vollständig aufgeklärt hätte.

3 Die Klägerin verkennt, dass zwar die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen ermittelt (§ 31 Abs. 1 Satz 1 VermG) und auch das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen erforscht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO); das befreit die Beteiligten aber nicht von ihrer Mitwirkungspflicht (§ 31 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VermG; § 86 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz VwGO: Grundsätzlich hat die Klägerin alle Tatsachen darzulegen, die den geltend gemachten Anspruch tragen sollen. Weder im Verwaltungsverfahren noch im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wurde deutlich, auf welchen Schädigungsvorgang die Klägerin ihren Anspruch stützt. Das Verwaltungsgericht hat anhand der Unterlagen nur feststellen können, dass der streitige Grundbesitz bereits vor 1933 und somit vor dem zeitlichen Anwendungsbereich des Vermögensgesetzes nicht mehr im Eigentum des Rechtsvorgängers der Klägerin war. Sofern - wie behauptet - der Eigentumsübergang auf einer Manipulation beruhen sollte, kämen daher nur zivilrechtliche Ansprüche in Betracht, die inzwischen aber verjährt sein dürften.

4 Die Einwände der Beschwerde, die sich im Wesentlichen darauf beziehen, dass der Grundstücksbestand bei den Übertragungen nicht identisch gewesen sei - das Grundstück mit der laufenden Nr. 4 habe bei der Auflassung auf den Kaufmann S. gefehlt und es sei möglicherweise nur ein Teil der verfahrensgegenständlichen Grundstücke des Rechtsvorgängers der Klägerin an Dritte übertragen worden -, sind daher nicht geeignet, den Verfahrensfehler der mangelhaften Sachverhaltsaufklärung darzulegen. Dieser Einwand ist im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht nicht erhoben worden und konnte daher - unabhängig vom Fehlen näherer Angaben zum Schädigungstatbestand selbst - nicht Anlass für das Verwaltungsgericht zur Aufklärung sein.

5 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47, 52 GKG.