Beschluss vom 27.01.2012 -
BVerwG 1 WB 45.11ECLI:DE:BVerwG:2012:270112B1WB45.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2012 - 1 WB 45.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:270112B1WB45.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 45.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß
am 27. Januar 2012 beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden dem Bund auferlegt.

Gründe

I

1 Der Rechtsstreit betraf einen Konkurrentenstreit um die Besetzung des nach Besoldungsgruppe A 16 bewerteten Dienstpostens des ... zum 1. April 2011.

2 Am 18. Februar 2011 hatte der Abteilungsleiter Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten (PSZ) im Bundesministerium der Verteidigung entschieden, den Dienstposten mit dem Beigeladenen zu besetzen. Gegen diese Personalauswahlentscheidung wandte sich der Antragsteller mit dem durch Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 19. April 2011 erhobenen Antrag auf gerichtliche Entscheidung, den der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 8. August 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat.

3 Der Beigeladene wurde durch Verfügung des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ Unterabteilung I - zum 1. April 2011 mit Dienstantritt am 26. April 2011 auf den strittigen Dienstposten versetzt.

4 Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 25. Juli 2011 beantragte der Antragsteller gegen die zugunsten des Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Durch Beschluss vom 19. Dezember 2011 - BVerwG 1 WDS-VR 5.11 - hat der Senat den Bundesminister der Verteidigung im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, bis zu einer Entscheidung im vorliegenden Hauptsacheverfahren BVerwG 1 WB 45.11 die Versetzung des Beigeladenen auf den strittigen Dienstposten vorläufig rückgängig zu machen.

5 Am 13. Januar 2012 hat der Abteilungsleiter PSZ im Bundesministerium der Verteidigung die angefochtene Auswahlentscheidung vom 18. Februar 2011 aufgehoben und verfügt, dass über die Besetzung des strittigen Dienstpostens in einem neuen Personalberaterausschuss-Verfahren entschieden werde.

6 Daraufhin hat der Antragsteller mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 18. Januar 2012 den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt,
die Kosten des Verfahrens dem Bund aufzuerlegen.

7 Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat mit Schreiben vom 17. Januar 2012 bereits vorab die Erledigung der Hauptsache erklärt.

8 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten, insbesondere auf den Beschluss des Senats vom 19. Dezember 2011 im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 5.11 Bezug genommen. Die Verfahrensakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az. ... -, die Personalgrundakten des Antragstellers und des Beigeladenen sowie die Gerichtsakte im Verfahren BVerwG 1 WDS-VR 5.11 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

9 Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Für die Kostenentscheidung sind die im Prozessrecht allgemein geltenden Grundsätze maßgebend. Danach ist bei übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 20 Abs. 3 WBO und § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO; stRspr, vgl. z.B. Beschluss vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - m.w.N.).

10 Der Abteilungsleiter PSZ im Bundesministerium der Verteidigung hat am 13. Januar 2012 die angefochtene Auswahlentscheidung aufgehoben und verfügt, dass über die Besetzung des strittigen Dienstpostens neu entschieden werde. Damit ist dem Rechtsschutzbegehren des Antragstellers in vollem Umfang entsprochen worden. In einem solchen Fall entspricht es nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. z.B. Beschlüsse vom 6. November 2007 - BVerwG 1 WB 27.07 -, vom 22. April 2008 - BVerwG 1 WB 4.08 - und vom 27. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 21.11 -) in der Regel der Billigkeit, die dem Antragsteller im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht einschließlich der im vorgerichtlichen Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen dem Bund aufzuerlegen. Darüber hinaus hätte der Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei streitiger Entscheidung des Verfahrens voraussichtlich aus den Gründen des Senatsbeschlusses vom 19. Dezember 2011 (BVerwG 1 WDS-VR 5.11 ) in der Sache Erfolg gehabt.

11 Der Beigeladene trägt die ihm entstandenen Kosten selbst.