Beschluss vom 27.01.2012 -
BVerwG 8 B 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:270112B8B1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.01.2012 - 8 B 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:270112B8B1.12.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 1.12

  • VG Frankfurt/Oder - 27.04.2011 - AZ: VG 8 K 86/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. h.c. Rennert und
die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und
Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.

Gründe

1 Der Kläger hat seine mit Schreiben vom 1. Januar 2012 erhobene Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Dezember 2011 und einen angekündigten Antrag auf Prozesskostenhilfe mit Schriftsatz vom 25. Januar 2012 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben.