Beschluss vom 27.02.2003 -
BVerwG 9 BN 1.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270203B9BN1.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2003 - 9 BN 1.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270203B9BN1.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 BN 1.03

  • OVG Rheinland-Pfalz - 26.11.2002 - AZ: OVG 6 C 10609/02

In der Normenkontrollsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
V a l l e n d a r und Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 26. November 2002 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache und einen Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig, denn sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO entsprechend dar.
Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde einen Verstoß gegen die gerichtliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) geltend. Sie rügt, dass das Berufungsgericht nicht mehr ohne weiteres davon hätte ausgehen dürfen, dass eine Rasseliste für Kampfhunde, insbesondere die Einstufung der Rasse "American Staffordshire Terrier" als Kampfhunde, dadurch gerechtfertigt sei, dass diese Hunde tatsächlich bei abstrakter Betrachtungsweise gefährlicher seien als Hunde anderer Rassen. Den Anforderungen an die ordnungsgemäße Darlegung eines Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht genügt die Beschwerde damit in mehrfacher Hinsicht nicht. Denn in einer solchen Rüge muss nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargetan werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solchen Hinwirken hätten aufdrängen müssen (vgl. etwa Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328 = Buchholz 310 § 133 VwGO n.F. Nr. 26). Abgesehen davon, dass der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung vor dem Normenkontrollgericht keinen substantiierten Beweisantrag zur weiteren Aufklärung der von ihm bestrittenen Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "American Staffordshire Terrier" gestellt hat, zeigt die Beschwerde auch in keiner Weise auf, weshalb sich dem Gericht, ausgehend von seiner für die Beurteilung der Aufklärungsrüge maßgeblichen Rechtsauffassung, wonach für die Heranziehung der Besitzer solcher Hunde zu einer erhöhten Hundesteuer bereits die "potentielle Gefährlichkeit" dieser Hunderassen genüge (UA S. 13), eine weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen. Auch legt die Beschwerde nicht dar, welche konkreten weiteren Aufklärungsmaßnahmen vom Normenkontrollgericht hätten ergriffen werden sollen. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde vielmehr in der Art einer Revisionsbegründung gegen die diesbezügliche Beweiswürdigung des Normenkontrollgerichts. Damit kann sie die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels nicht erreichen.
Ergänzend weist der Senat auf seinen Beschluss vom 10. Oktober 2001 hin (BVerwG 9 BN 2.01 - DVBl 2002, 67 = Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 7), in welchem eine Sachaufklärungsrüge im Hinblick auf die Gefährlichkeit von Hunden der Rasse "American Staffordshire Terrier" ebenfalls ohne Erfolg blieb.
Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (zu den diesbezüglichen Darlegungsanforderungen vgl. wiederum Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.) vermag die Beschwerde mit dem nicht näher substantiierten Hinweis, dass sich aufgrund der nunmehr widersprüchlichen Rechtsprechung verschiedener Oberverwaltungsgerichte "die Klärungsbedürftigkeit der hier aufgeworfenen und noch nicht letztinstanzlich entschiedenen Fragen ergebe", auch nicht ansatzweise aufzuzeigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 3 GKG.