Beschluss vom 27.02.2007 -
BVerwG 4 BN 7.07ECLI:DE:BVerwG:2007:270207B4BN7.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2007 - 4 BN 7.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:270207B4BN7.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 7.07

  • VGH Baden-Württemberg - 14.11.2006 - AZ: VGH 5 S 713/06

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14. November 2006 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

2 1. Als Verfahrensmangel macht die Beschwerde geltend, dass der Verwaltungsgerichtshof von einem unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sei und seine Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO verletzt habe, weil er nicht die Akten der Baugenehmigungsbehörde beigezogen habe. Anhand dieser Akten hätte er nach dem Vortrag der Beschwerde festgestellt, dass eine Privilegierung des mit Bescheid vom 30. Oktober 2000 genehmigten Wohngebäudes auf dem Flurstück 8898 von Anfang an nur vorgegeben gewesen sei; es sei nicht um den nachhaltigen Betrieb der Landwirtschaft, sondern um die Bebaubarmachung sämtlicher Grundstücke der Antragsteller gegangen.

3 Ein Verfahrensmangel ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. Der Verwaltungsgerichtshof musste die Frage, ob das Wohngebäude auf dem Flurstück 8898 zu Recht genehmigt worden war, nicht aufklären, weil dies für seine Entscheidung nicht erheblich war. Er ist davon ausgegangen, dass die als Grünfläche ausgewiesenen Grundstücke der Antragsteller ohne den Bebauungsplan in einem Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 BauGB stünden; dies sei Folge der Wohnbebauung auf dem Grundstück Flst.Nr. 8898 des Antragstellers, welche das Landratsamt mit Baugenehmigung vom 30. Oktober 2000 als gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert zugelassen habe (UA S. 8 f.). Im Hinblick auf diese unanfechtbare Baugenehmigung hat der Verwaltungsgerichtshof keinen Grund gesehen, die Schutzwürdigkeit des Interesses der Antragsteller an der Erhaltung der Baulandqualität ihrer Grundstücke in Frage zu stellen. Dass das Landratsamt seine mit Schreiben vom 27. August 2001 angekündigte Absicht, die Baugenehmigung zurückzunehmen, weiter verfolgt habe, hat die Antragsgegnerin selbst nicht vorgetragen.

4 2. Die Rechtssache hat auch nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst. Die Beschwerde möchte in einem Revisionsverfahren rechtsgrundsätzlich geklärt wissen,
ob sich derjenige, der die planende Gemeinde zu einem regelnden Eingriff (hier durch Erlass eines Bebauungsplans) durch ein nicht schutzwürdiges (treuwidriges) Verhalten bewegt hat, auf ein diesbezüglich schutzwürdiges, im Rahmen der Abwägung nach § 1 Abs. 7 BauGB zu berücksichtigendes privates Interesse berufen kann.

5 Diese Frage ist einer rechtsgrundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Ob bei Aufstellung eines Bebauungsplans ein privates Interesse an der Erhaltung der Baulandqualität eines Grundstücks im Rahmen der Abwägung schutzwürdig ist, hängt nicht nur von dem eigenen Verhalten des Grundstückseigentümers, sondern auch von den weiteren Umständen des jeweiligen Einzelfalles, insbesondere davon ab, ob die Baugenehmigungsbehörde die Bebauung eines anderen ihm gehörenden, einen Bebauungszusammenhang vermittelnden Grundstücks genehmigt und diese Genehmigung auch in Kenntnis des Verhaltens des Grundstückseigentümers nicht wieder zurückgenommen hat.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.