Beschluss vom 27.03.2002 -
BVerwG 1 B 77.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B1B77.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2002 - 1 B 77.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B1B77.02.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 77.02

  • Bayerischer VGH München - 27.11.2001 - AZ: VGH 7 B 01.31053

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2002
durch die Vorsitzende Richterin am Bundesverwaltungsgericht
E c k e r t z - H ö f e r , den Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. M a l l m a n n und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht B e c k
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Beigeladenen hat keinen Erfolg.
Dabei kann offen bleiben, ob dem Beigeladenen auf den Antrag seines Prozessbevollmächtigten vom 4. März 2002 hin gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungfrist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden könnte. Denn jedenfalls kann die Beschwerde deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil der mit der verspäteten Beschwerdebegründung allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht vorliegt.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) setzt voraus, dass eine bestimmte klärungsfähige und klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche Rechtsfrage lässt sich der Beschwerdebegründung nicht entnehmen. Soweit sie ganz allgemein die Frage aufwirft, "ob nicht alle Kubaner, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, gemäß § 51 AuslG als verfolgt anzusehen sind", ist eine bestimmte im Revisionsverfahren zu klärende Rechtsfrage nicht bezeichnet. Die Beantwortung dieser Frage hängt im Wesentlichen von der dem Berufungsgericht vorbehaltenen Feststellung und Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse in Kuba ab. Soweit die Beschwerde die Frage aufwirft, "ob nicht jede de Jure- oder de Facto - Ausbürgerung eines Staatsangehörigen für die Gewährung von Asyl bzw. für die Begründung eines Abschiebungshindernisses nach § 51 Abs. 1 AuslG relevant ist", zeigt sie nicht auf, inwieweit diese Frage erneuter oder weiterer höchstrichterlicher Klärung bedarf. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nicht jede Ausbürgerung oder Aussperrung in Gestalt einer Rückkehrverweigerung politische Verfolgung ist, sondern dass es entscheidend darauf ankommt, ob solche Maßnahmen wegen asylerheblicher Merkmale des Betroffenen erfolgen (Urteile vom 24. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 3.95 - Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 180 = NVwZ-RR 1996, 602 und - BVerwG 9 C 75.95 - Buchholz a.a.O. Nr. 181 = InfAuslR 1996, 225 m.w.N.; vgl. insbesondere zur "de-facto" - Ausbürgerung durch Kuba: Beschluss vom 7. Dezember 1999 - BVerwG 9 B 474.99 - Buchholz a.a.O. Nr. 224). Von diesen Grundsätzen ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen über die politischen Verhältnisse in Kuba zu dem Ergebnis gelangt, dass dem Beigeladenen dort keine politische Verfolgung droht. Inwiefern der Fall des Beigeladenen Anlass zu weiterer rechtsgrundsätzlicher Klärung bieten soll, legt die Beschwerde nicht dar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG n.F.