Beschluss vom 27.03.2002 -
BVerwG 4 B 16.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B4B16.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2002 - 4 B 16.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270302B4B16.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 16.02

  • Bayerischer VGH München - 21.11.2001 - AZ: VGH 8 A 00.40027

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nicht-zulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21. November 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 75 000 Euro festgesetzt.

Die auf die Zulassungsgründe des § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
1. Die Rechtssache hat nicht die rechtsgrundsätzliche Bedeutung, die ihr die Beschwerde beimisst.
1.1 Der Kläger wirft sinngemäß die Frage auf, ob die Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen (RLS 90), die Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Linienführung - (RAS-L 1995) und die Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Querschnitte - (RAS-Q 1996) gültige und verbindliche Arbeitsgrundlagen für Behörden mit normativer Wirkung sind, die im Rahmen eines Planfeststellungsverfahrens verbindliche Rechtsnormen darstellen. Diese Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision.
Nicht jede Frage sachgerechter Auslegung und Anwendung des Bundesrechts enthält gleichzeitig eine gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erst im Revisionsverfahren zu klärende Fragestellung. Nach der Zielsetzung des Revisionszulassungsrechts ist Voraussetzung vielmehr, dass der im Rechtsstreit vorhandene Problemgehalt aus Gründen der Einheit des Rechts einschließlich gebotener Rechtsfortentwicklung eine Klärung gerade durch eine höchstrichterliche Entscheidung verlangt. Das ist nach der ständigen Rechtsprechung aller Senate des Bundesverwaltungsgerichts dann nicht der Fall, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung und mit Hilfe der üblichen Regeln sachgerechter Gesetzesinterpretation ohne weiteres beantworten lässt (BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 1997 - BVerwG 4 B 91.97 - Buchholz 407.4 § 5 FStrG Nr. 10 = NVwZ 1998, 172; stRspr). So liegt es hier.
Den Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Linienführung - (RAS-L 1995) und den Richtlinien für die Anlage von Straßen - Teil: Querschnitte - (RAS-Q 1996) kommt ebenso wie vergleichbaren Verwaltungsvorschriften nicht die Qualität einer Rechtsnorm zu. Davon ist der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. August 1998 - BVerwG 4 B 81.98 - (NVwZ 1999, 64 = Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 280) hinsichtlich landesrechtlicher Richtlinien für die Anlage von Straßen (RAS-K) ohne weiteres ausgegangen. Auch die Beschwerde trägt hierzu keine weiterführenden Gesichtspunkte bei, die geeignet wären, dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beizumessen. Die genannten Richtlinien sind vom Bundesministerium für Verkehr mit Rundschreiben vom 24. November 1995 und 15. August 1996 den Obersten Straßenbaubehörden mitgeteilt worden. Sie sind bei den in der Baulast des Bundes stehenden Fernstraßen zu Grunde zu legen. Die RAS-L bilden nach ihrer eigenen Zweckbestimmung die Grundlage für den Entwurf von sicheren und funktionsgerechten Straßen und dokumentieren damit den Stand der Technik (vgl. RAS-L Nr. 1.3). Sie können jedoch auf Grund ihres Charakters und ihrer Zielsetzung nicht für alle Entwurfsaufgaben eine geschlossene Lösung anbieten. Sie enthalten daher einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, der bei einer planerischen Abwägung auszunutzen ist (RAS-L Nr. 1.4). Hierzu werden in der Richtlinie verschiedene Belange benannt, die bei einer ausgewogenen Gesamtlösung zu berücksichtigen sind. Soweit die Beschwerde ausführt, es hätte bei Anwendung dieser Grundsätze eine der vom Kläger favorisierten Trassen gewählt werden müssen, ist eine grundsätzliche, also über den Einzelfall hinausgehende Fragestellung nicht zu erkennen.
Entsprechendes gilt für die RAS-Q. Auch diese Richtlinien sind nach ihrer eigenen Zweckbestimmung flexibel auszulegen. Die besonderen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls sind zu beachten (vgl. RAS-Q Nr. 1.4). Soweit die Beschwerde die Anwendung der Trendprognose (vgl. Anhang zur RAS-Q, Nr. 1.2.2.3) an Stelle der Modellprognose (Anhang zur RAS-Q Nr. 1.2.2.2) rügt, zeigt sie wiederum keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung auf, sondern stellt nur ihre Ansicht derjenigen der Planfeststellungsbehörde entgegen.
1.2 Ferner stellt die Beschwerde die Frage nach der rechtlichen Einordnung der Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen, Ausgabe 1990 (RLS 90). Auf diese wird in der Anlage 1 der 16. BImSchV - also einer Verordnung - ausdrücklich Bezug genommen (vgl. hierzu auch das Urteil des Senats vom 11. Januar 2001 - BVerwG 4 A 13.99 - NVwZ 2001, 1154 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 16). Dies ist bei ihrer rechtlichen Einordnung zu berücksichtigen. Weiterführende Fragen wirft die Beschwerde hierzu nicht auf (vgl. zu den möglichen Prognosearten auch den Beschluss des Senats vom 1. April 1999 - BVerwG 4 B 87.98 (NVwZ-RR 1999, 567 = Buchholz 406.25 § 43 BImSchG Nr. 12).
2. Auch die Verfahrensrügen bleiben ohne Erfolg.
2.1 Die Beschwerde macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, indem sie dem vorsorglichen Antrag, zum Nachweis darüber, dass der Beklagte die Hochwassergefahren durch das Vorhaben falsch eingeschätzt habe, das Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen einzuholen, nicht entsprochen hat.
Darin, dass der Verwaltungsgerichtshof kein weiteres Gutachten eingeholt hat, liegt jedoch kein Rechtsfehler. Denn die Planfeststellungsbehörde hat sich bei ihrer Entscheidung zu Gunsten der gewählten Trasse und gegen die vom Kläger favorisierten Varianten hinsichtlich der Fragen des Hochwasserschutzes zunächst auf die Ermittlungen und Berechnungen des örtlichen Straßen- und Wasserbauamts gestützt. Nachdem der Kläger an dessen Ergebnissen - durch Stellungnahmen seines Bruders als privaten Sachverständigen - umfassend Kritik geübt hatte, hat die Vorinstanz eine Auskunft des Bayerischen Landesamts für Wasserwirtschaft zu mehreren Fragen eingeholt (vgl. den Beschluss vom 7. August 2001). Dieses Amt hat eine schriftliche Stellungnahme vom 12. September 2001 abgegeben, die in der mündlichen Verhandlung am 13. November 2001 mit zwei Bediensteten des Landesamts eingehend erörtert wurde. Der Verwaltungsgerichtshof legt sodann in seinem Urteil näher dar, dass es sich beim Bayerischen Landesamt für Wasserwirtschaft um eine wasserwirtschaftliche Fachbehörde von hoher Qualifikation handele und als selbstverständlich davon auszugehen sei, dass seinen Fachbediensteten der Stand der Technik und die allgemeine behördliche Praxis im betroffenen Fachgebiet bekannt seien. Den entgegenstehenden technischen Ausführungen des Klägers fehle eine plausible Darstellung, dass die abweichende Auffassung des Landesamts nicht ebenso gut vertreten werden könne. Dieses Vorgehen lässt keinen Verfahrensfehler erkennen. Denn es lag im pflichtgemäßen Ermessen des Tatsachengerichts, darüber zu befinden, ob in der vorliegenden Situation ein weiteres Sachverständigengutachten eingeholt werden sollte oder nicht. Unterlässt ein Gericht die Einholung eines weiteren Gutachtens, so stellt dies nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn sich die weitere Beweiserhebung dem Gericht hätte aufdrängen müssen (vgl. BVerwGE 71, 38 <41> sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1982 - BVerwG 7 B 254.81 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137 und vom 7. Juni 1995 - BVerwG 5 B 141.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 268). Dies ist nur dann der Fall, wenn das bereits vorliegende Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel oder unlösbare Widersprüche aufweist, von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit des Gutachters bestehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - BVerwG 4 B 1-11.92 - NVwZ 1993, 572 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89).
Auch der Umstand, dass das Landesamt organisatorisch als Behörde des im gerichtlichen Verfahren beklagten Landes anzusehen ist, gebietet kein anderes Ergebnis (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1997 - BVerwG 11 B 3.97 - NVwZ 1998, 634 = Buchholz 451.171 § 6 AtG Nr. 1). Denn das Landesamt ist vom Verwaltungsgerichtshof als mit besonderem Erfahrungswissen ausgestattete Fachbehörde um eine Auskunft gebeten worden. Das Gericht durfte davon ausgehen, dass den Vertretern dieser Fachbehörde ihre Stellung als lediglich dem Gericht gegenüber verantwortliche Sachverständige bewusst war, die auf der Grundlage ihres Fachwissens Auskunft über die fachliche Zuverlässigkeit des Vorgehens einer örtlichen Behörde zu geben hatten. Im Übrigen setzt sich das Gericht über mehrere Seiten seines Urteils ausführlich mit den Einwänden des Klägers auseinander und gelangt erst nach dieser sorgfältigen Würdigung des Einzelvorbringens zu der Einschätzung, für eine weitere Ermittlung durch Einholen eines Sachverständigengutachtens eines Universitätsinstituts bleibe kein Raum. Damit ist das Gericht auch seiner Aufgabe, das vorliegende Erkenntnismaterial zu würdigen, ausreichend nachgekommen. Es liegt in einer derartigen Situation in der Verantwortung des Tatrichters, sich Gewissheit darüber zu verschaffen, ob er trotz der gegensätzlichen Einschätzungen in der Lage ist, zu einer eigenständigen Würdigung des Sachverhalts zu gelangen, oder ob es eines weiteren Gutachtens bedarf. Dabei darf er auch die besondere Stellung eines für einen bestimmten Bereich zuständigen Landesamts würdigen.
Dies wird auch durch die - soweit ersichtlich erstmalig in der Beschwerde - vom Kläger aufgestellte Behauptung nicht in Frage gestellt, das Landesamt besitze die ihm vom Gericht zuerkannte hohe Qualifikation gerade nicht, da ihm die behördliche Praxis fehle. Einer der beiden angehörten Mitarbeiter komme zudem aus einem anderen Fachgebiet. Denn der Verwaltungsgerichtshof hat die andere Mitarbeiterin des Landesamts auch zu ihrem Tätigkeitsbereich befragt. Er hat sich ersichtlich davon überzeugt, dass sie die Fachkunde für die Beurteilung der zur Einschätzung von Hochwasserverhältnissen anzuwendenden Methoden besitzt. Im Übrigen enthält das Beschwerdevorbringen Ausführungen zu den vom Kläger für richtig gehaltenen Einschätzungen der Hochwassersituation; ein Grund für die Zulassung der Revision wird damit nicht dargelegt.
2.2 Der Kläger rügt ferner als Verfahrensfehler, dass die Richtlinie für die Berücksichtigung des Verkehrslärms (VLärmSchR 1997) bei Erlass des Planfeststellungsbeschlusses nicht angewendet worden sei. Damit wird jedoch kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dargelegt. Denn der Kläger behauptet der Sache nach insoweit lediglich, die Beklagte habe das Gebot gerechter Abwägung verletzt. Darin könnte allenfalls ein materiellrechtlicher Fehler des Urteils liegen, für den im Übrigen nichts ersichtlich ist. Ein solcher Mangel könnte nur zum Gegenstand einer der Rügen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 VwGO gemacht werden; hierfür trägt die Beschwerde jedoch nichts vor.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwertes auf § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1, § 73 Abs. 1 GKG.