Beschluss vom 27.03.2003 -
BVerwG 1 B 75.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B1B75.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2003 - 1 B 75.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B1B75.03.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 75.03

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 20.12.2002 - AZ: OVG 9 A 843/02.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , die Richterin am Bundesverwaltungs-
gericht B e c k und den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 20. Dezember 2002 wird verworfen.
  2. Der Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Die Beschwerde des Beigeladenen ist unzulässig. Sie legt den geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar.
Die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache setzt voraus, dass eine klärungsfähige und klärungsbedürftige konkrete Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird. Eine solche lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen. Diese wendet sich vielmehr in der Art einer Berufungsbegründung gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, dass dem Kläger wegen seiner illegalen Ausreise bei einer Rückkehr in den Zentralirak keine Verfolgungsmaßnahmen drohen und ihm jedenfalls im Nordirak eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung steht. Diese gegen die tatrichterliche Würdigung der Auskunftslage gerichteten Angriffe führen weder auf
eine rechtsgrundsätzliche Bedeutung der Sache noch auf einen sonstigen Revisionszulassungsgrund.
Zur Vermeidung von Missverständnissen weist der Senat darauf hin, dass es dem Beigeladenen unbenommen bleibt, wegen der nach der Berufungsentscheidung eingetretenen Änderung der Lage aufgrund des Irakkrieges einen Folgeantrag zu stellen; Abschiebungen in den Irak werden schon seit geraumer Zeit nicht durchgeführt.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.