Beschluss vom 27.03.2003 -
BVerwG 4 B 28.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B4B28.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2003 - 4 B 28.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270303B4B28.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 28.03

  • Bayerischer VGH München - 12.11.2002 - AZ: VGH 1 B 01.884

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a e t o w und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. L e m m e l und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 16 361,34 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache die behauptete grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch sind die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegeben.
Die Beschwerde hält es für eine grundsätzlich bedeutsame Frage, ob das vom Kläger beabsichtigte Vorhaben (Errichtung eines Mastschweinestalls) nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist, "wenn der Kläger die Errichtung eines erheblich belästigenden landwirtschaftlichen Betriebes plant und nur als Nebenerwerbslandwirt tätig ist, nach Auffassung der Beigeladenen keine ausreichenden Gülleausbringungsflächen sowie Erwerbsflächen hat, die Pachtflächen nicht ausreichend lange zur Verfügung stehen, um den Betrieb auf eigener Futtererwerbsgrundlage zu betreiben und der Kläger in der Vergangenheit unter Ausnutzung des Privilegierungsstandes zahlreiche Gebäude im Außenbereich errichtet hat, die nunmehr sämtlich entprivilegiert genutzt werden". Mit diesem Vorbringen ist indes keine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung bezeichnet, die allein eine Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO rechtfertigen würde. Vielmehr hebt die Beschwerde auf die Umstände des hier zugrunde liegenden Falles ab und wendet sich in der Art einer Berufungsbegründung gegen die rechtliche und tatsächliche Würdigung im angefochtenen Urteil. Eine noch ungeklärte Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB kann dem Beschwerdevorbringen nicht entnommen werden.
Aus demselben Grund scheidet eine Zulassung der Revision wegen der von der Beschwerde als rechtsgrundsätzlich bezeichneten Frage aus, ob dem Vorhaben öffentliche Belange entgegenstehen, insbesondere ob es den Darstellungen des Flächennutzungsplans widerspricht und die natürliche Eigenart der Landschaft beeinträchtigt. Auch insoweit setzt die Beschwerde lediglich ihre eigene abweichende Würdigung des Einzelfalls der Würdigung im Berufungsurteil entgegen. Dass in dem erstrebten Revisionsverfahren grundsätzlich bedeutsame Ausführungen zu den in diesem Zusammenhang vom Verwaltungsgerichtshof herangezogenen Vorschriften des Baugesetzbuches zu erwarten wären, legt die Beschwerde nicht dar.
Die weiter aufgeworfene Frage, ob ein raumbedeutsames Vorhaben im Sinne von § 35 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 BauGB auch dann vorliegt, wenn in einem Außenbereich, der überwiegend gewerblich und zu Wohnzwecken genutzt wird, ein erheblich störender Betrieb errichtet wird, der erhebliche Immissionen ausstößt und damit den Raum beansprucht, erfüllt gleichfalls nicht die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Darlegung des Zulassungsgrundes des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit bezieht sich die Beschwerde allein auf die tatsächlichen Umstände des zugrunde liegenden Falles, ganz abgesehen davon, dass die Frage der Raumbedeutsamkeit des Vorhabens für das Berufungsurteil (vgl. Urteilsabdruck S. 13) letztlich nicht entscheidungstragend war.
Schließlich rechtfertigt auch die Frage, ob durch die Errichtung des Vorhabens die Abstandsflächenregelung der VDI-Richt-linie 3471 überschritten ist, nicht die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Auch insoweit fehlt es an einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Darlegung einer dem revisiblen Recht angehörenden Rechtsfrage, die noch einer höchstrichterlichen Klärung bedürfte. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde hier ebenfalls in einer einzelfallbezogenen Würdigung des Sachverhalts.
Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Rüge, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft kein Sachverständigengutachten zur Frage der Flächen für die Gülleausbringung eingeholt, erfüllt ebenfalls nicht die Voraussetzungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Weder legt die Beschwerde dar, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung einen entsprechenden förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat, noch finden sich in der Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, dass und aus welchen prozessordnungswidrigen Gründen das Berufungsgericht einen derartigen Antrag abgelehnt hat. Von einer weiteren Begründung sieht der beschließende Senat insoweit ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.