Beschluss vom 27.03.2006 -
BVerwG 8 B 9.06ECLI:DE:BVerwG:2006:270306B8B9.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2006 - 8 B 9.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270306B8B9.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 9.06

  • VG Weimar - 14.11.2005 - AZ: VG 8 K 220/05 We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 439 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 14. November 2005 mit Schriftsatz vom 17. März 2006 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.