Beschluss vom 27.03.2009 -
BVerwG 9 B 13.09ECLI:DE:BVerwG:2009:270309B9B13.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.03.2009 - 9 B 13.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270309B9B13.09.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 13.09

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. März 2009
durch die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
als Einzelrichterin gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss vom 3. Februar 2009 wird verworfen.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig. Zwar bedurfte es nicht der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten, weil in Verfahren nach § 66 GKG die Beteiligten Anträge und Erklärungen auch zu Protokoll der Geschäftsstelle abgeben können und deshalb der Vertretungszwang nicht gilt (§ 66 Abs. 5 Satz 1 GKG, § 173 VwGO i.V.m. § 78 Abs. 5 ZPO). Gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Februar 2009, mit dem die Beschwerde gegen die Entscheidung des Hamburgischen Oberverwaltungsgerichts vom 25. September 2008 verworfen wurde, ist jedoch kein Rechtsmittel gegeben. Soweit man die Beschwerde als Gegenvorstellung verstehen wollte, sind Gründe, den Beschluss abzuändern, nicht ersichtlich.

2 Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).