Beschluss vom 27.04.2004 -
BVerwG 7 B 58.04ECLI:DE:BVerwG:2004:270404B7B58.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2004 - 7 B 58.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270404B7B58.04.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 58.04

  • VG Schwerin - 13.01.2004 - AZ: VG 3 A 1801/99

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l und K l e y
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Schwerin vom 13. Januar 2004 wird verworfen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Die Kläger beanspruchen die Rückübertragung eines Fischereirechts nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -, hilfsweise Schadenersatz in Höhe von 15 000 €. Das Verwaltungsgericht hat die Klage hinsichtlich des Hauptantrages abgewiesen, weil eine Schädigungsmaßnahme im Sinne des § 1 VermG nicht erfüllt sei, und hinsichtlich des Hilfsantrages an das Landgericht verwiesen.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig; denn sie genügt nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Begründung eines solchen Rechtsbehelfs. Die Kläger setzen sich in der Art einer Berufungsbegründung mit den tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, ohne die Gründe zu benennen, die nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 VwGO allein geeignet sind, die Zulassung der Revision zu rechtfertigen. Zwar erwähnen sie insoweit einen Verfahrensmangel nach § 86 Abs. 1 VwGO, als sie rügen, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, den Sachverhalt umfassend aufzuklären. Aber auch insoweit fehlt es an jeglichen Ausführungen dazu, welche konkreten Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten aufdrängen müssen und welche Erkenntnismittel dafür in Betracht gekommen wären.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.