Beschluss vom 27.04.2005 -
BVerwG 3 B 57.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270405B3B57.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2005 - 3 B 57.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270405B3B57.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 57.05

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 30.03.2005 - AZ: OVG 4 LB 26.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. D e t t e und Prof. Dr. R e n n e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen. Sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für den dritten Rechtszug wird abgelehnt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Sie ist unzulässig. Der Kläger legt den allein in Anspruch genommenen Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht schlüssig dar, obwohl dies geboten gewesen wäre (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Hierzu wäre erforderlich gewesen eine Rechtsfrage zu bezeichnen und unter anderem näher auszuführen, inwiefern sie der höchstrichterlichen Klärung bedarf und inwiefern mit dieser Klärung in dem angefochtenen Revisionsverfahren zu rechnen ist. Das leistet der Kläger nicht. Den Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie seinen eigenen Ausführungen zur Begründung des Prozesskostenhilfeantrags lässt sich immerhin entnehmen, dass er die Auslegung des § 9 Nr. 1 des schleswig-holsteinischen Informationsfreiheitsgesetzes durch das Berufungsgericht zur Überprüfung stellen möchte. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern das angestrebte Revisionsverfahren zu dieser Überprüfung führen könnte. Das ist auch nicht ersichtlich, da es sich um Landesrecht handelt, dessen Auslegung dem Bundesverwaltungsgericht entzogen ist (§ 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO).
Aus denselben Gründen bietet die beabsichtigte weitere Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht, weshalb auch der Prozesskostenhilfeantrag abzulehnen war (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3, § 162 Abs. 3 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf § 52 Abs. 2 GKG.