Beschluss vom 27.04.2006 -
BVerwG 7 C 5.05ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B7C5.05.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 27.04.2006 - 7 C 5.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:270406B7C5.05.0]
Beschluss
BVerwG 7 C 5.05
- OVG des Saarlandes - 21.04.2004 - AZ: OVG 2 R 26/03
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert, Krauß, Neumann und
Guttenberger
beschlossen:
- Das Verfahren wird eingestellt.
- Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 31. Juli 2003 und das Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 21. April 2004 sind unwirksam.
- Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1 und der Kläger zu 2 jeweils ein Sechstel sowie der Beklagte und die Beigeladene jeweils ein Drittel der Gerichtskosten; seine außergerichtlichen Kosten trägt jeder Beteiligte selbst.
- Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 20 000 € festgesetzt.
Gründe
1 Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Kläger und des Beklagten waren in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 ZPO das Verfahren einzustellen und die Entscheidungen der Vorinstanzen für unwirksam zu erklären.
2 Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zu gleichen Teilen aufzuerlegen (§ 161 Abs. 2, § 154 Abs. 3 VwGO). Der Ausgang des Rechtsstreits war bis zum Eintritt der Erledigung offen. Er hing von der Entscheidung einer grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfrage ab, zu deren Klärung der Senat die Revision zugelassen hatte.
3 Das gilt auch für die Klage des Klägers zu 1. Sie ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht unabhängig von der Erledigung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses deshalb unzulässig geworden, weil der Kläger zu 1 den später ergangenen Sonderbetriebsplan des Bergamtes Saarbrücken nicht angefochten hat. Die Unanfechtbarkeit dieses Sonderbetriebsplans hat dem Kläger zu 1 weder das Rechtsschutzbedürfnis noch die Klagebefugnis für die Anfechtung des vorausgegangenen Planfeststellungsbeschlusses genommen. Er konnte weiterhin geltend machen, dass dieser Planfeststellungsbeschluss ohne ausreichende Berücksichtigung seiner Belange und damit in einer Weise verfahrensfehlerhaft ergangen ist, die seine Rechte verletzt.
4 Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 GKG.