Beschluss vom 27.04.2009 -
BVerwG 3 B 104.08ECLI:DE:BVerwG:2009:270409B3B104.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.04.2009 - 3 B 104.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:270409B3B104.08.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 104.08

  • VG Frankfurt am Main - 30.07.2008 - AZ: VG 7 E 1101/05(V)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Prof. Dr. Rennert
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt/Main vom 30. Juli 2008 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 361,18 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beteiligten streiten über die Verpflichtung des Klägers zur Rückzahlung von Lastenausgleichsleistungen. Das Verwaltungsgericht hat die gegen den Rückforderungs- und Leistungsbescheid des Beklagten vom 18. Februar 2003 in der Gestalt des Beschlusses der Beschwerdestelle vom 22. März 2005 gerichtete Klage abgewiesen.

2 Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil ist unzulässig; denn die Begründung des Rechtsbehelfs erfüllt nicht die Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Der Kläger rügt als Verfahrensfehler, das Verwaltungsgericht habe die Auswirkungen des Verzichts eines der Mitberechtigten auf die Schadensausgleichsleistung für die Quote der Rückzahlungspflicht der anderen Mitberechtigten nicht aufgeklärt (§ 86 Abs. 1 VwGO). Ein derartiger Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz muss allerdings substantiiert dargelegt werden, wozu die Angabe erforderlich ist, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 VwGO <n.F.> Nr. 26 = NJW 1997, 3328 m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde offensichtlich nicht.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.