Beschluss vom 27.05.2002 -
BVerwG 6 PB 2.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270502B6PB2.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 - 6 PB 2.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270502B6PB2.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 PB 2.02

  • OVG Berlin-Brandenburg - 18.12.2001 - AZ: OVG 60 PV 6.01

In der Personalvertretungssache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und B ü g e
beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde im Beschluss des Fachsenats für Personalvertretungssachen Berlin des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 18. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die hier allein geltend gemachte und statthafte Abweichungsrüge greift nicht durch (§ 91 Abs. 2 BlnPersVG i.V.m. § 72 Abs. 2 Nr. 2, § 92 Abs. 1 Satz 2, § 92 a Satz 1 ArbGG). Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts steht nicht im Widerspruch zu der in der Beschwerdebegründung zitierten Senatsrechtsprechung zu § 9 BPersVG, der gemäß § 107 Satz 2 BPersVG in den Ländern unmittelbar gilt.
1. Der angefochtene Beschluss weicht nicht vom Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 - (BVerwGE 97, 68) ab.
Mit der Formulierung des Rechtssatzes, den der Antragsteller laut S. 2 f. seiner Beschwerdebegründung dem angefochtenen Beschluss entnehmen will, unterstellt er, das Oberverwaltungsgericht sei von Einsparvorgaben des Haushaltsgesetzgebers ausgegangen. Dies trifft jedoch nicht zu. Zwar hat es das Oberverwaltungsgericht für möglich gehalten, dass auch der Bezirkshaushaltsplan als Grundlage für einen verwaltungsseitigen Einstellungsstopp in Betracht kommt, welche die Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Sinne von § 9 Abs. 4 BPersVG berührt. Es hat jedoch nicht feststellen können, dass der Bezirkshaushaltsplan im maßgeblichen Zeitpunkt der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses relevante - und seien es auch nur globale - Vorgaben enthielt. Der vom Oberverwaltungsgericht erwähnte Beschluss des Senats von Berlin vom 11. Januar 2000, der sich lediglich auf den Entwurf des Haushaltsplans sowie Koalitionsvereinbarungen bezog, konnte als exekutive Entscheidung keine Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers sein und folgerichtig auch nicht deren Konkretisierung darstellen. Für den vom Antragsteller beschlossenen Quasi-Einstellungsstopp vom 15. Februar 2000 konnte erst recht nichts anderes gelten. Für das Oberverwaltungsgericht war demnach ausschlaggebend, dass es eine Vorgabe des Haushaltsgesetzgebers vermisste, die Grundvoraussetzung für einen im Rahmen von § 9 Abs. 4 BPersVG beachtlichen exekutiven Einstellungsstopp ist. Mit dem zitierten Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 39.93 -, der genau diese Aussage enthält (a.a.O. S. 78), steht der angefochtene Beschluss daher in Einklang.
2. Das Oberverwaltungsgericht ist ferner nicht von dem weiteren Senatsbeschluss vom 2. November 1994 - BVerwG 6 P 48.93 - (Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 11) abgewichen. Die auf S. 4 f. der Beschwerdebegründung zitierte Passage aus diesem Beschluss ist hier nicht einschlägig. Sie gehört zu demjenigen Teil des Beschlusses, in welchem der Senat seine Rechtsprechung zu § 9 BPersVG mit Blick auf die strukturellen Besonderheiten des damaligen Sondervermögens Deutsche Bundespost Telekom weiterentwickelt und modifiziert hat. Für den generellen Anwendungsbereich des § 9 BPersVG enthält er keine Rechtssätze, die sich nicht bereits dem unter 1. behandelten Beschluss vom gleichen Tage entnehmen lassen.