Beschluss vom 27.05.2002 -
BVerwG 8 B 69.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270502B8B69.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 - 8 B 69.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270502B8B69.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 69.02

  • VG Weimar - 20.12.2001 - AZ: VG 6 K 1124/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 20. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 102 258,37 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob den Klägern wegen Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 60 VwGO) hätte gewährt werden können. Denn die Beschwerde ist jedenfalls in der Sache unbegründet.
Die allein geltend gemachten Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegen nicht vor. Zu Unrecht rügt die Beschwerde in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe Beweisanträge übergangen. Sie übersieht, dass das Verwaltungsgericht den einzigen im Verhandlungstermin förmlich beantragten Beweis erhoben und den benannten Zeugen vernommen hat. Dass sich ihm aufgrund des Sachvortrags der Beteiligten, der Aktenlage und des Ergebnisses dieser Zeugenaussage weitere Aufklärungsmaßnahmen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen, legt die Beschwerde nicht dar; insbesondere führt sie nichts dazu aus, weshalb das Verwaltungsgericht ohne weitere Nachfragen der anwaltlich vertretenen Kläger an den anwesenden Zeugen und ohne ergänzende förmliche Antragstellung hierzu verpflichtet gewesen sein sollte.
Die von den Klägern nunmehr vermisste Beweiserhebung über die Feuchtigkeit und die Schimmelbildung im Keller war Gegenstand der Zeugenvernehmung. Eine Beweiserhebung über den Zustand der Wohnungen im Hinterhaus war schon deshalb entbehrlich, weil nach dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten diese Wohnungen bereits zu DDR-Zeiten unbewohnbar waren; überdies bezog sich die Beweisanregung in der Klageschrift (S. 5) auf den Zustand der Toiletten im Hinterhaus, der seinerseits Gegenstand der Zeugenbefragung war. Die Rüge der Beschwerde, das Verwaltungsgericht sei bezüglich der Fenstererneuerung ohne zureichende Feststellungen von einem Kostenaufwand von 113 M/m² ausgegangen, trifft nicht zu. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht seinen rechtlichen Beurteilungen - trotz erheblicher Zweifel an der Richtigkeit des Betrages - den von der Beschwerde erwähnten Kostenaufwand in Höhe von 12 000 M zugrunde gelegt (vgl. UA S. 7). Auch bezüglich der Schäden am Dach des Gebäudes ist dem Verwaltungsgericht der vermeintliche Verfahrensfehler nicht unterlaufen. Das Verwaltungsgericht geht insoweit von der Aussage des vernommenen Zeugen aus, der die beschädigte Fläche mit ca. 5 m² angegeben hat. Die anwaltlich vertretenen Kläger haben hierzu keine ergänzenden Fragen oder Anträge gestellt. Soweit die Kläger schließlich dem Verwaltungsgericht bezüglich des Zustands der Sanitäranlagen eine "völlige Fehleinschätzung" vorwerfen, richtet sich ihr Einwand nicht gegen das Verfahren, sondern gegen die materiellrechtliche Sachverhaltswürdigung durch das Verwaltungsgericht. Ein Revisionszulassungsgrund im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO ergibt sich daraus nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13, 14 GKG.