Beschluss vom 27.05.2002 -
BVerwG 8 B 76.02ECLI:DE:BVerwG:2002:270502B8B76.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2002 - 8 B 76.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:270502B8B76.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 76.02

  • VG Potsdam - 01.03.2002 - AZ: VG 9 K 5201/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 1. März 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 813,04 € (entspricht 3 546 DM) festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Sie erschöpft sich darin, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach Art einer Berufung in Zweifel zu ziehen, ohne entlang dem Prüfungsschema von § 132 Abs. 2 VwGO Gründe für eine Zulassung der Revision einzeln und substantiiert darzulegen.
Die materiellrechtlichen Angriffe gegen das angefochtene Urteil ergeben auch bei wohlwollender Auslegung der Beschwerde keine zulassungseröffnenden Fragen von fallübergreifender Bedeutung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 13, 14 GKG.