Beschluss vom 27.05.2003 -
BVerwG 9 B 34.03ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B9B34.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2003 - 9 B 34.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:270503B9B34.03.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 34.03

  • VGH Baden-Württemberg - 27.02.2003 - AZ: VGH 5 S 1224/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2003
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27. Februar 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 € festgesetzt.

Die auf den Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (grundsätzliche Bedeutung) gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
Als grundsätzlich bedeutsam wirft die Beschwerde folgende Frage auf:
Kann sich die für die Annahme der Eisenbahnbezogenheit eines - nicht bahnfremden - Vorhabens erforderliche Verkehrsfunktion auch aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen ergeben?
Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil ihr keine Entscheidungserheblichkeit für ein Revisionsverfahren zukommt (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26).
Das Vorliegen von "zwingenden wirtschaftlichen Gründen" hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Es hat im Gegenteil ausgeführt, dass die Lagerhalle, die Gegenstand der angefochtenen Entscheidung der Beklagten nach § 18 Abs. 3 AEG ist, nicht dem Güterverkehr der Eisenbahn, sondern der Güterverkehr der Eisenbahn vielmehr der erwerbswirtschaftlichen Betätigung des jeweiligen Mieters der Lagerhalle dient, und es darüber hinaus verneint, dass die Beigeladene ohne das von ihrem Mieter dort betriebene Zwischenlager die Beförderung von emulsionsbehafteten Metallspänen nicht andienen könnte (UA S. 11). Hat das Berufungsgericht aber Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die mit der Nichtzulassungsbeschwerde angesprochene Rechtsfrage sich in einem Revisionsverfahren stellen könnte, nicht festgestellt, kann die Revision nicht im Hinblick auf diese Rechtsfrage wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden (vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Juni 1992 - BVerwG 5 B 99.92 - Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 309).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1, § 14 GKG.