Beschluss vom 27.05.2004 -
BVerwG 4 B 40.04ECLI:DE:BVerwG:2004:270504B4B40.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2004 - 4 B 40.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:270504B4B40.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 40.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 19.02.2004 - AZ: OVG 1 LB 63/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2004
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. R o j a h n ,
G a t z und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 19. Februar 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 40 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich nicht, dass die Revision wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen ist.
1. Die Frage, ob die rechtzeitige Verlängerung einer Frist unbeachtlich ist, wenn sie sachlich nicht gerechtfertigt werden kann, führt schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision, weil sie auf § 72 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 8 bis 11 LBO S-H und damit auf irrevisibles Recht (§ 173 VwGO i.V.m. § 560 ZPO) zugeschnitten ist. Darüber kann der Versuch der Beschwerde, aus der nach § 137 Abs. 1 Nr. 2 VwGO revisiblen Vorschrift des § 75 Satz 2 des Landesverwaltungsgesetzes S-H (nicht: § 10 Satz 2 VwVfG) Vorgaben für die Auslegung des § 75 Abs. 8 LBO S-H zu gewinnen, nicht hinwegtäuschen. Im Übrigen würde sich die Frage in dem angestrebten Revisionsverfahren auch nicht stellen. Das Berufungsgericht hat in Anwendung von Landesrecht und damit für den Senat bindend entschieden, dass das Bauvorhaben des Klägers ein Sonderbau gemäß § 58 Abs. 2 LBO S-H ist und die Regelungen des § 75 LBO S-H mithin insgesamt nicht zum Tragen kommen. Der Kläger kann daher aus § 72 Abs. 2 i.V.m. § 75 Abs. 11 Satz 1 LBO S-H, wonach ein Bauvorbescheid im Fall nicht fristgerechter Versagung als erteilt gilt, unabhängig davon nichts zu seinen Gunsten herleiten, wie die Frist in seinem Fall zu bestimmen wäre.
2. Auch die Frage, ob eine versäumte Verfahrensumstellung zu einer Genehmigungsfiktion führen kann, rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht; denn sie betrifft § 75 Abs. 13 LBO S-H - hiernach soll die Bauaufsichtsbehörde das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren als Baugenehmigungsverfahren nach § 73 LBO S-H fortsetzen, wenn dessen Voraussetzungen vorliegen - und damit ebenfalls Landesrecht. Mit dem Vortrag, Art. 14 Abs. 1 GG verlange eine Auslegung des § 75 Abs. 13 LBO S-H in dem Sinne, dass dessen Verletzung die Rechtsfolge des § 75 Abs. 11 Satz 1 LBO S-H auslöse, kann die Beschwerde nicht gehört werden. Abgesehen davon, dass diese Auffassung erkennbar nicht zutrifft, übersieht die Beschwerde, dass im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht die Vereinbarkeit von Landesrecht mit dem Grundgesetz auf den Prüfstand gestellt werden kann, sondern dass dargelegt werden muss, inwieweit die Grundrechtsnorm ihrerseits noch Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Einen auf Art. 14 GG als Prüfungsmaßstab bezogenen Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde indessen nicht auf.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO und die Streitwertentscheidung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.