Beschluss vom 27.05.2005 -
BVerwG 9 A 13.05ECLI:DE:BVerwG:2005:270505B9A13.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2005 - 9 A 13.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:270505B9A13.05.0]

Beschluss

BVerwG 9 A 13.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2005
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht D o m g ö r g e n
als Berichterstatter gemäß § 87 a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Verfahren werden eingestellt.
  2. Der Beklagte und Antragsgegner trägt die Kosten der Verfahren.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Klageverfahren auf 40 000 € und für das Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auf 20 000 € festgesetzt.

Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit sowohl im Klageverfahren als auch in dem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, sind die Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Über die Kosten der Verfahren ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Es entspricht der Billigkeit, die Verfahrenskosten dem Beklagten und Antragsgegner aufzuerlegen; denn er hat durch den zwischenzeitlich ergangenen Planänderungsbeschluss vom 25. Januar 2005 den streitgegenständlichen Planfeststellungsbeschluss vom 9. März 2004 dahingehend geändert, dass eine Zufahrt von der Bundesstraße B 7 zu dem Gewerbegebiet "Deubachshof" auch künftig weiter gewährleistet ist. Damit hat er der Haupteinwendung der Klägerinnen und Antragstellerinnen Rechnung getragen und sich insoweit freiwillig in die Rolle des Unterlegenen begeben. Die Streitwertfestsetzungen beruhen für das Klageverfahren auf § 52 Abs. 1 GKG und im Übrigen auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.