Beschluss vom 05.03.2008 -
BVerwG 8 B 22.08ECLI:DE:BVerwG:2008:050308B8B22.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 05.03.2008 - 8 B 22.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:050308B8B22.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 22.08

  • VG Dresden - 11.09.2007 - AZ: VG 12 K 71/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 5. März 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die öffentliche Zustellung der Beschwerdeschrift vom
  2. 21. Dezember 2007 und der Beschwerdebegründung
  3. vom 28. Januar 2008 an den Beigeladenen zu 4 durch
  4. Aushängen einer Mitteilung an der Gerichtstafel wird
  5. angeordnet.

Gründe

1 Die öffentliche Zustellung ist anzuordnen, weil der Aufenthalt des Beigeladenen zu 4 unbekannt ist (§ 56 Abs. 1 und 2 VwGO, § 185 ZPO). Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung können auf der Geschäftsstelle des
8. Senats, Zimmer 2.040 eingesehen werden.

Beschluss vom 27.05.2008 -
BVerwG 8 B 22.08ECLI:DE:BVerwG:2008:270508B8B22.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.05.2008 - 8 B 22.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:270508B8B22.08.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 22.08

  • VG Dresden - 11.09.2007 - AZ: VG 12 K 71/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Mai 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 11. September 2007 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 250 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.

2 1. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht gegeben (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO).

3 Eine Divergenz setzt voraus, dass die Divergenzentscheidung einen Rechtssatz enthält, dem das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung mit einem eigenen Rechtssatz entgegengetreten ist. Das ist vorliegend nicht der Fall. Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. November 1993 (BVerwG 7 C 7.93 -BVerwGE 94, 279 = Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 4) stellt aus Anlass der Änderung des Vermögensgesetzes durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz - 2. VermRÄndG - klar, dass dieses nur für solche Verfahren Anwendung findet, die bei Inkrafttreten des 2. VermRÄndG noch nicht durch eine das behördliche Verfahren abschließende Verwaltungsentscheidung beendet waren. In dem Urteil vom 18. Mai 1995 (BVerwG 7 C 19.94 - BVerwGE 98, 261 = Buchholz 428 § 1 VermG Nr. 44) hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass vermögensrechtliche Ansprüche von NS-Verfolgten durch die Vorschrift des § 1 Abs. 6 VermG konstitutiv begründet worden sind. Das Verwaltungsgericht setzt sich mit seiner Entscheidung dazu nicht in Widerspruch. Es hat schon keinen Sachverhalt festgestellt, der einen Rechtssatzwiderspruch belegt; denn der Teilbescheid vom 8. Februar 1992 hat als Schädigungstatbestand § 1 Abs. 1 Buchst. a VermG zur Grundlage und trifft keine Aussage zur vermögensrechtlichen Berechtigung der Beigeladenen zu 1 bis 3, über deren Anträge zum Teil erst mit Bescheiden vom 19. Oktober 1992 bzw. 19. November 1992, entschieden worden ist. Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Bescheid vom 8. Februar 1992 den Beigeladenen zu 1 bis 3 nicht zugestellt wurde. Er konnte somit auch keine Bindungswirkung diesen gegenüber entfalten.

4 2. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts verletzt, ist unzutreffend (§ 132 Abs. 2 Nr. 3, § 86 Abs. 1 VwGO). Dies gilt im Hinblick auf die von der Klägerin behauptete nicht verfolgungsbedingte Veräußerung der streitigen Grundstücksflächen und ihre vorrangige Berechtigung wie für das Vorliegen von Restitutionsausschlussgründen.

5 a) Gemäß § 86 Abs. 1 VwGO ist das Verwaltungsgericht auch im Hinblick auf einen verfolgungsbedingten Vermögensverlust unter den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 3 REAO nicht von seiner Aufklärungspflicht entbunden, im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten zu ermitteln, ob die Vermutungsregel tatsächlich greift (Beschluss vom 20. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 248.97 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 33).

6 Das Verwaltungsgericht hat sich seiner Pflicht, den Sachverhalt ausreichend zu ermitteln, nicht entzogen. Es hat auch nicht zu Lasten der Klägerin eine Beweislastentscheidung getroffen. Nach seiner maßgeblichen Rechtsauffassung macht der zeitliche Zusammenhang zwischen der Eintragung der Erbengemeinschaft K. am 25. April 1936 aufgrund einer Erbenbescheinigung vom 27. Oktober 1898 und dem am 30. Juni 1937 folgenden Verkauf der streitgegenständlichen Flächen deutlich, dass der Verkauf zumindest durch die Erbengemeinschaft K. verfolgungsbedingt war. Aus der Tatsache, dass die Mitglieder der Erbengemeinschaft A.-K. bereits am 18. Dezember 1930 als Eigentümer im Grundbuch eingetragen waren und bis zum Verkauf des Grundstücks eine Auseinandersetzung bezüglich des Grundstücks nicht stattgefunden hat, hat das Verwaltungsgericht den Schluss gezogen, dass für die Mitglieder dieser Erbengemeinschaft keine Eile für eine Auseinandersetzung geboten war. Selbst wenn der Verkauf zum Zwecke der Auseinandersetzung erfolgt wäre, hat das Verwaltungsgericht die sich aus Art. 3 Abs. 3 REAO ergebende Vermutung durch die Klägerin nicht als widerlegt angesehen.

7 Demgegenüber meint die Beschwerde, dem Verwaltungsgericht sei bekannt gewesen, dass der vorgelegte Verwaltungsvorgang unvollständig gewesen und unklar sei, auf welcher Basis die Beklagte ihre Feststellungen getroffen habe. Das Verwaltungsgericht hätte die Erben der früheren Eigentümer zu den näheren Umständen des Verkaufs im Jahre 1937 befragen und die einzelnen Miterben beiladen müssen.

8 Zum einen sind die nicht klagenden Miterben weder als Streitgenossen noch als Beigeladene am Verfahren zu beteiligen (Beschluss vom 20. Oktober 1997 - BVerwG 7 B 248.97 - a.a.O.). Zum anderen legt die Beschwerde mit ihrem Vorbringen nicht dar, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und ob dadurch die gesetzliche Vermutung der verfolgungsbedingten Veräußerung zu widerlegen gewesen wäre (Beschluss vom 6. März 1995 - BVerwG 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265 m.w.N.). Dies ist für eine substantiierte Darlegung im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlich.

9 Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Behauptung der Beschwerde den Kaufvertrag und die ihm vorliegenden Grundbuchunterlagen zur Kenntnis genommen. Dies folgt schon aus seiner Einschätzung, dass vorliegend die gesetzliche Vermutung des verfolgungsbedingten Verkaufs des Grundstücks greift, insbesondere Art. 3 Abs. 3 REAO heranzuziehen ist. Die Beschwerde wendet sich gegen die richterliche Überzeugungsbildung, wenn sie argumentiert, sowohl im Kaufvertrag als auch im Grundbuchauszug fänden sich Anhaltspunkte, dass die Übertragung der Miteigentumsanteile nicht verfolgungsbedingt erfolgt sei. Sie verweist in diesem Zusammenhang auf § 3 des Kaufvertrags, wonach die Löschung der für den Kaufmann E. gepfändeten Auflassungsvormerkung des Theodor A.-K. zu erfolgen hat, auf die in der Abteilung II zur laufenden Nr. 6 enthaltenen Eintragung einer Auflassungsvormerkung, die ebenfalls für den Kaufmann E. gepfändet war, auf eine in Abteilung III unter Nr. 1 eingetragene Grundschuld i.H. von 10 000 RM, die bis spätestens zur Auflassung des Grundstücks zu löschen war und auf eine in Abteilung III unter laufender Nr. 1 eingetragene Sicherungshypothek i.H. von 24 450 RM, die i.H. von 14 450 RM am 12. Juli 1937 gelöscht wurde. Dass das Verwaltungsgericht aus diesen Unterlagen nicht den von der Beschwerde gewünschten Schluss gezogen hat, rechtfertigt nicht die Annahme, das Verwaltungsgericht habe wesentlichen Sachverhalt nicht zur Kenntnis genommen. Angriffe gegen die richterliche Sachverhalts- und Beweiswürdigung sind nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen (Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kann damit nicht begründet werden. Die Beweiswürdigung des Tatrichters ist aufgrund § 137 Abs. 2 VwGO vom Revisionsgericht nur auf die Verletzung allgemein verbindlicher Beweisgrundsätze überprüfbar, zu denen die allgemeinen Auslegungsgrundsätze (§§ 133, 157 BGB), die gesetzlichen Beweisregeln, die Denkgesetze und die allgemeinen Erfahrungssätze gehören. Im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde stellt ein Verstoß gegen diese Beweisgrundsätze nur dann einen Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO dar, wenn hiervon der Tatsachenbereich betroffen ist (Beschluss vom 3. April 1996 - BVerwG 4 B 253.95 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 269 S. 28). Von einem Verstoß dagegen kann vorliegend keine Rede sein. Unabhängig davon enthält die Beschwerdeschrift auch in diesem Punkt keine substanziierte Darlegung, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen die weitere Sachverhaltsaufklärung erbracht hätte und inwiefern das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis dadurch im Sinne der Klägerin ausgefallen wäre.

10 Das Verwaltungsgericht musste im Hinblick auf seine Rechtsauffassung auch nicht dem hilfsweise gestellten Beweisantrag nachgehen, der Verkauf habe dem Zweck der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gedient. In der Ablehnung dieses Beweisantrags liegt keine unzulässige Vorwegnahme des Ergebnisses weiterer Beweiserhebungen; denn für das Verwaltungsgericht war das Ergebnis erkennbar nicht entscheidungserheblich. Es hat selbst für den Fall, dass der Verkauf zum Zweck der Auseinandersetzung erfolgt ist, die Vermutung des verfolgungsbedingten Verkaufs gemäß Art. 3 Abs. 3 REAO als nicht widerlegt angesehen. Deshalb musste das Verwaltungsgericht auch keine Ermittlungen darüber anstellen, ob die Veräußerer über den Kaufpreis frei verfügen konnten oder nicht. Da die Veräußerung zwischen dem 15. September 1935 und dem 8. Mai 1945 erfolgte, war die Vermutung nur zu widerlegen, wenn zusätzlich zu den Voraussetzungen des Art. 3 Abs. 2 REAO zur Genüge nachgewiesen wird, dass das Rechtsgeschäft seinem wesentlichen Inhalt nach auch ohne die Herrschaft des Nationalsozialismus abgeschlossen worden wäre oder der Erwerber in besonderer Weise und mit wesentlichem Erfolg den Schutz der Vermögensinteressen des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers wahrgenommen hat. Das Verwaltungsgericht hat keinen Sachverhalt festgestellt, der diesen Schluss ermöglicht. Ermittlungen dazu mussten sich dem Verwaltungsgericht im Hinblick auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses und die Angaben des Vertreters der Beigeladenen zu 1 in der mündlichen Verhandlung (UA S. 14) auch nicht aufdrängen. Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der Bevollmächtigte der Klagepartei diesbezüglich auch keinen Beweisantrag gemäß § 86 Abs. 2 VwGO gestellt.

11 Die Beschwerde macht ferner geltend, die Voraussetzungen einer Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises sei nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hätte keinen Sachverhalt ermittelt, der auf einen „typischen Geschehensablauf“ schließen lasse. Mit dieser Rüge kann die Klägerin nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensfehlers erreichen. Sie zielt auf einen dem materiellen Recht zuzuordnenden Fehler in der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts ab. Zu den Beweiswürdigungsgrundsätzen gehören auch die Regeln des Anscheinsbeweises (Beschluss vom 4. März 2002 - BVerwG 7 B 74.01 - juris). Unabhängig davon ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf zwei selbständig tragende Begründungen gestützt, nämlich auf die Anwendung der gesetzlichen Vermutung des § 1 Abs. 6 Satz 2 VermG und („unabhängig von diesen Erwägungen“) einen Anscheinsbeweis (UA S. 13/14). Die Revision kann nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Revisionszulassungsgrund geltend gemacht wird und vorliegt (Beschlüsse vom 9. Dezember 1994 - BVerwG 11 PKH 28.94 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Nr. 4; vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26). Das ist nicht der Fall.

12 b) Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte die „entsprechenden“ Verwaltungsvorgänge beiziehen müssen, die Aufschluss darüber gäben, ob und mit welcher Quote die JCC an den beiden Erbengemeinschaften beteiligt sei. Ein möglicherweise von der JCC gestellter Restitutionsantrag könnte das Rückübertragungsverlangen der Klägerin nur hindern (§ 3 Abs. 2 VermG), wenn feststehe, dass die JCC an beiden Erbengemeinschaften beteiligt sei; denn diese hätten gemäß § 8 Abs. 2 VermG Entschädigungsleistungen gewählt.

13 Die Frage, mit welcher Quote die JCC an der jeweiligen Erbengemeinschaft beteiligt ist, ist für die Beantwortung des gemeinschaftlich ausgeübten Wahlrechts unerheblich. Das Verwaltungsgericht hat indiziell auf eine Antragstellung durch die JCC, die Beigeladene zu 3, auf Rückübertragung anhand eines Schreibens der Stadt G. vom 24. Januar 1992 an die Beigeladene zu 3 geschlossen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass mit Bescheid vom 22. Juli 1998 über die vermögensrechtliche Berechtigung der zu den Erbengemeinschaften A.-K. und K. gehörenden Personen sowie der JCC unter anderem hinsichtlich der streitgegenständlichen Flurstücke entschieden wurde. In der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2007 war die Frage erörtert worden, ob dieser Bescheid im Hinblick auf die Erbengemeinschaften und die JCC bereits deren vorrangige Berechtigung nach § 3 Abs. 2 VermG feststellt und durch den Beklagtenvertreter bejaht wurde. In der mündlichen Verhandlung wurde dem Klägervertreter der drei Seiten umfassende Schriftsatz des Bevollmächtigten der Beigeladenen zu 3 vom 10. September 2007 ausgehändigt. Darin wird ausgeführt, dass die Beigeladene zu 3 Mitglied der berechtigten Erbengemeinschaften ist und niemals Entschädigung gewählt hat. Ausweislich der Sitzungsniederschrift wurde weder eine Unterbrechung der Sitzung beantragt, um den Schriftsatz zu lesen, noch eine Protokollberichtigung angestrebt, weil diese Frage streitig erörtert worden sei, noch ein entsprechender Beweisantrag gestellt. In Anbetracht dieser Sachlage konnte das Verwaltungsgericht davon ausgehen, dass die Frage der Mitgliedschaft der Beigeladenen zu 3 an den Erbengemeinschaften für die Beteiligten unstreitig ist. Dem Verwaltungsgericht musste sich daher die Beiziehung „entsprechender“ Verwaltungsvorgänge nicht aufdrängen.

14 c) Soweit die Beschwerde rügt, das Verwaltungsgericht hätte den Sachverhalt hinsichtlich möglicher Ausschlusstatbestände nicht ausreichend erforscht und die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt, genügt sie nicht den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Danach ist eine substanziierte Darlegung erforderlich, welche tatsächlichen Umstände aufzuklären gewesen wären, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.

15 Die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich des Ausschlusstatbestands nach § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG eine entsprechende Auskunft der Stadt G. einholen müssen, dass zum Zeitpunkt des Bescheidserlasses vom 8. Februar 1992 Bedarf an sozialverträglichem Wohnraum bestanden habe und die streitgegenständlichen Grundstücke geeignet gewesen seien, diesem Bedarf gerecht zu werden.

16 Für das Verwaltungsgericht war diese Frage weder im Hinblick auf den Bescheid vom 22. Juli 1998 noch auf die Rücknahme des Bescheids vom 8. Februar 1992 mit Bescheid vom 26. Januar 1999 entscheidungserheblich. Soweit es das Vorliegen von Rückübertragungsausschlussgründen im Zusammenhang mit der Berechtigung der Beigeladenen zu 1 bis 3 geprüft hat, spielte der Zeitpunkt 8. Februar 1992 keine Rolle. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss das öffentliche Interesse über den Zeitpunkt des § 5 Abs. 2 VermG hinaus bis zur gerichtlichen Entscheidung in der Tatsacheninstanz bestehen. In diesem maßgeblichen Zeitpunkt muss der Fortbestand des öffentlichen Interesses noch feststellbar sein, um den Restitutionsausschluss weiterhin zu rechtfertigen (Urteil vom 28. Februar 2001 - BVerwG 8 C 32.99 - Buchholz 428 § 5 VermG Nr. 27). Den Bescheid vom 8. Februar 1992 hat das Verwaltungsgericht als rechtswidrig angesehen, weil er unter Verstoß gegen § 3 Abs. 2 VermG erlassen worden war.

17 Das Verwaltungsgericht hat auch nicht verfahrensfehlerhaft die Beiziehung von Bauakten abgelehnt und somit den Sachverhalt bezüglich § 5 Abs. 1 Buchst. c VermG nicht ausreichend aufgeklärt. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts unter Bezugnahme auf den Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 2003, gegen die die Beschwerde keine durchgreifenden Verfahrensrügen erhoben hat, wurden in den Jahren 1943/1944 auf den neu parzellierten Grundstücken 10 Mietshäuser mit je 7 Wohneinheiten und 3 Mietshäuser mit je 5 Wohneinheiten errichtet. Teilweise wurden verschiedene Bauruinen erst nach dem Krieg baulich fertig gestellt. Unter Berücksichtigung der für die Beurteilung von Verfahrensfehlern maßgeblichen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu den Begriffen des komplexen Wohnungs- und Siedlungsbau ist das Verwaltungsgericht zu Recht dem unsubstanziierten und hilfsweise gestellten Beweisantrag nicht nachgegangen, die Bauakten beizuziehen. Unabhängig davon legt die Beschwerde auch nicht dar, welche Erkenntnisse das Verwaltungsgericht dadurch hätte gewinnen können und wie sich dies auf das vom Verwaltungsgericht gefundene Ergebnis hätte auswirken können.

18 Zum Ausschlussgrund des § 4 Abs. 1 VermG hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass einer Rückübertragung keine unüberwindlichen tatsächlichen oder rechtlichen Hindernisse entgegenstünden. Trotz der Zergliederung des entzogenen streitgegenständlichen Grundstücks könne dieses grundsätzlich wiederhergestellt werden. Demgegenüber meint die Beschwerde, die Klägerin habe darauf hingewiesen, dass sich bezüglich der einzelnen Quartiere die katastermäßige als auch die bauliche Situation nach der Veräußerung im Jahre 1937 erheblich verändert habe. Dieser Vortrag ist nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne von § 133 Abs. 3 Satz 2 VwGO darzulegen.

19 3. Die mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2006 erfolgte Beiladung war, wie der Prozessbevollmächtigte der Beigeladenen zu 6 bis 10 mit Schriftsatz vom 13. März 2008 meint, nicht aufzuheben, weil die Voraussetzungen auch im Beschwerdeverfahren noch vorliegen. Nach Sinn und Zweck des § 65 Abs. 2 VwGO kommt eine notwendige Beiladung in Betracht, wenn der klägerische Antrag und damit das Klageziel den Dritten in negativer Weise betrifft (Beschluss vom 27. September 1995 - BVerwG 3 C 11.94 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 122). Das ist vorliegend der Fall. Im Fall des Obsiegens der Klagepartei würde die Anordnung der Rückübertragung des Flurstücks 237 im Bescheid vom 8. Februar 1992 die Beigeladenen als im Grundbuch eingetragene Eigentümer belasten. Die Beigeladenen wären auch von der das Beschwerdeverfahren abschließenden Entscheidung benachteiligt; denn damit steht bestandskräftig fest, dass die Beigeladenen zu 1 bis 3 Berechtigte im Sinne des Vermögensgesetzes auch hinsichtlich des Flurstücks 237 sind (Beschluss vom 19. Dezember 1996 - BVerwG 3 C 1.96 - Buchholz 310 § 144 VwGO Nr. 64).

20 Da die Beigeladene zu 6 im Prozess anwaltlich vertreten war, löste ihr Tod keine Unterbrechung des Verfahrens aus (Beschluss vom 23. Oktober 1998 - BVerwG 7 B 248.98 - Buchholz 310 § 65 VwGO Nr. 129).

21 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 GKG.